08.05.2017

Bauherren haften regelmäßig nicht für Mindestlohn-Unterschreitung durch Subunternehmer

Auf einer Baustelle bei einem Subunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer können bei Unterschreitung des Mindestlohns durch ihren Arbeitgeber zwar nicht nur diesen, sondern auch den Generalunternehmer auf Lohnnachzahlung in Anspruch nehmen. Fällt der Generalunternehmer - z.B. wegen Insolvenz - als zahlungskräftiger Schuldner aus, besteht aber grds. kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung gegen den Bauherrn. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser zugleich als Bauträger fungiert.

ArbG Berlin 3.5.2017, 14 Ca 14814/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes "Mall of Berlin" tätig und erhielt nur einen geringen Lohn. Seine Klage gegen den Subunternehmer auf Zahlung der Differenz zum vorgeschriebenen Mindestlohn hatte zwar vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Dem Kläger gelang es aber nicht, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben.

Da der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hatte, schied auch dieser als zahlungskräftiger Schuldner aus. Deshalb nahm der Kläger den beklagten Bauherrn auf Zahlung in Anspruch. Dieser sei als Bauträger anzusehen, da er von vornherein die Absicht gehabt habe, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten. Auch Bauträger müssten wie Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen einstehen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Lohnzahlungen wegen Unterschreitung des Mindestlohns.

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer für die Einhaltung des Mindestlohns durch seine Subunternehmer. Ist der Generalunternehmer - wie hier - zahlungsunfähig, kann der Arbeitnehmer grds. nicht den Bauherrn auf Zahlung in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BAG nur, wenn der Bauherr zugleich als "Bauträger" anzusehen ist.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bauträger im  Sinne des AEntG ist nämlich nur, wer baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen - wie der Beklagte - ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, ist nur "Bauherr", aber kein "Bauträger".

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11/17 vom 3.5.2017
Zurück