06.02.2018

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer müssen zur Ausübung eines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie Dauerbeschäftigte

Eine Regelung, nach der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats nicht beurlaubt werden, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht, steht der Rahmenvereinbarung vom 18.3.1999 über befristetet Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 enthalten ist, entgegen.

EuGH 20.12.2017, C-158/16
Der Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin, die seit mehreren Jahren bei der Verwaltung der Autonomen Gesellschaft Asturien tätig war, wurde im April 2011 von dieser Verwaltung zur Beamtin auf Zeit ernannt, um einen abgeordneten Lebenszeitbeamten zu vertreten. Bei den Wahlen des Regionalparlaments der Autonomen Gemeinschaft Asturien im Jahr 2015 wurde die Arbeitnehmerin zur Parlamentsabgeordneten gewählt. Um ihren parlamentarischen Aufgaben in Vollzeit nachgehen zu können, beantragte sie einen nach einem spanischen Gesetz vorgesehenen Sonderurlaub oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Sonderurlaub und Urlaub aus persönlichen Gründen nur Lebenszeitbeamten, aber nicht Beamten auf Zeit zustehe.

Nach der spanischen Regelung haben Lebenszeitbeamte einen Anspruch darauf, dass ihre Stelle und ihr ursprünglicher Arbeitsplatz erhalten bleiben und dass ihnen die Sonderurlaubszeit bei der Dienstalterszulage und bei der Beförderung angerechnet wird. Die Rahmenvereinbarung über befristete Verträge der EU sieht vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Arbeitsbedingungen nicht schlechter aufgrund ihrer Befristung gegenüber Dauerbeschäftigten behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt.

Das Regionale Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH mit der Frage, ob der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" den Anspruch eines Arbeitnehmers umfasst, dienstlich so gestellt zu werden, dass er das Arbeitsverhältnis aussetzen darf, um sich parlamentarischen Aufgaben zu widmen. Zudem fragte es, ob die durch das spanische Gesetz unterschiedliche Behandlung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist. Der EuGH bejahte die erste Frage und verneinte die zweite.

Die Gründe:
Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen umfasst den Anspruch eines in ein parlamentarisches Amt gewählten Arbeitnehmers auf einen von der nationalen Reglung vorgesehenen Sonderurlaub, bei dem das Arbeitsverhältnis in der Weise ausgesetzt wird, dass der Fortbestand der Stelle sowie die Beförderungsrechte bis zum Ablauf des Parlamentsmandats sichergestellt werden. Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" fallen die Rechte, Ansprüche und Pflichten, die ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ausmachen. Die Entscheidung einem Arbeitnehmer den in Rede stehenden Sonderurlaub zu gewähren wird zwangsläufig aufgrund des Arbeitsverhältnisses getroffen, in der er zu dem Arbeitgeber steht. Zudem ermöglicht der Anspruch nicht nur die Aussetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern eben auch dessen Wiederaufnahme. Es ist bereits durch den EuGH anerkannt, dass dieser Aspekt unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" fällt.

Eine Regelung, die es ausnahmslos ausschließt, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats eine Beurlaubung zu gewähren, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht, steht der Rahmenvereinbarung entgegen. Bei der Gewährung des Sonderurlaubs liegt zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten eine Ungleichbehandlung vor. Die Feststellung, ob sich beide in einer vergleichbaren Situation befinden, obliegt dem spanischen Gericht. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die Ungleichbehandlung durch das Vorliegen sachlicher Gründe gerechtfertigt werden kann. Jedenfalls erscheint die ausnahmslose Weigerung, befristet beschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Sonderurlaub zu gewähren, für das vom spanischen Gesetz verfolgte Ziel des Fortbestands der Stelle und der Beförderungsrechte nicht unverzichtbar.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 146/17 vom 20.12.2017
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