08.10.2015

Bereitschaftsdienst und aktive Arbeitszeit im Wachdienst hinsichtlich der Vergütung nicht zu trennen

Die Arbeitszeit im Wachdienst nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD-BT-V wird hinsichtlich der Vergütung einheitlich bewertet. Ein Wachdienst im Sinne dieser Vorschrift umfasst neben aktiven Anteilen zwingend auch Bereitschaftszeit. Bei aktivem Dienst und Bereitschaftsdienst handelt es sich daher nicht um verschiedene Wachdienste.

BAG 23.7.2015, 6 AZR 451/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Angestellter der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er leistet auf einem Trossschiff Wachdienste, die aus Zwölf-Stunden-Schichten bestehen. Er ist zu jeweils vier Stunden aktivem Wachdienst verpflichtet und hat in den übrigen acht Stunden Bereitschaftsdienst. Die Beklagte fakturiert den so ausgestalteten Wachdienst des Klägers gem. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Nr. 2 lit. a TVöD-BT-V mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden, d.h. sie bezahlt ihm für eine Zwölf-Stunden-Schicht acht Arbeitsstunden.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Er war der Ansicht, nur der Bereitschaftsdienst sei zu fakturieren. Der aktive Wachdienst müsse uneingeschränkt als Arbeitszeit vergütet werden. Zur Begründung verwies er auf die Regelung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a TVöD-BT-V, nach der für "durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen" für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt wird.

Aus dem Begriff "durchgehender Wachdienst" schloss der Kläger, dass es auch Wachdienste gebe, bei denen sich unterschiedliche Dienste ablösen. Die Art des Wachdienstes könne sich innerhalb einer Schicht ändern. So setze sich sein Wachdienst aus vergütungsmäßig zu trennenden Diensten zusammen. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung begehrte er Lohnnachzahlung.

Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte fakturiert den vom Kläger geleisteten Wachdienst zu Recht einheitlich mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden. Eine Aufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen Fakturierungsstufen scheidet aus.

In § 46 Nr. 11 Abs. 3 S. 1 ist geregelt, dass Zwölf-Stunden-Schichten nur dann festgesetzt werden können, "wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt". Demzufolge handelt es sich bei der vorgeschriebenen Kombination von aktivem Dienst und Bereitschaftsdienst nicht um mehrere Wachdienste, sondern um "den" Wachdienst. Ein Wachdienst ist der in Wachen geleistete normale Dienst, der zwingend Bereitschaftsdienst enthält.

Die Rechtsauffassung des Klägers widerspricht daher der tariflichen Systematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien. Wenn diese davon ausgehen, dass in "den" Wachdienst zwingend Bereitschaftsdienst fallen muss und nur darum überhaupt eine Wachschicht von zwölf Stunden angeordnet werden kann, haben sie sich gegen die Aufspaltung einer Schicht in vergütungsmäßig unterschiedlich zu bewertende Wachdienste entschieden.

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