29.05.2013

Bundesregierung erleichtert Zuwanderung von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten

Der deutsche Arbeitsmarkt wird zum 1.7.2013 für Facharbeiter aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten) geöffnet. Das sieht eine Neuregelung der Beschäftigungsverordnung vor, die auf eine Initiative der Bundesregierung zurückgeht; der Bundesrat hat der Verordnung bereits zugestimmt. Der Umfang der Zuwanderung wird danach über eine sog. Positivlist der Bundesagentur für Arbeit (BA) gesteuert. Die Positivliste führt den Fachkräftebedarf in den jeweiligen Berufen, Branchen und Regionen auf.

+++ Bisheriger Status quo
Bislang dürfen folgende ausländische Arbeitnehmergruppen in Deutschland tätig werden:
  • EU-Bürger: Sie haben einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
  • Akademiker aus Drittstaaten: Sie können seit August 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die sog. "Blaue Karte" der EU beantragen.
  • Fachkräfte aus Drittstaaten: Nur Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Angehörigen, Saisonarbeitskräfte und Schausteller hatten bislang Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können auch weiterhin in Deutschland beschäftigt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Vermittlungsabsprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslands getroffen hat.

+++ Die Neuregelungen
Ab dem 1.7.2013 haben Fachkräfte aus Drittstaaten in sehr viel größerem Umfang als bislang Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Erforderlich ist eine abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Daneben müssen Interessenten prüfen lassen, ob ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig mit einer deutschen Berufsausbildung ist. Das Anerkennungsgesetz vom April 2012 gibt dafür Kriterien und Fristen vor. Das Verfahren kann vom Heimatland aus betrieben werden.
  • Des Weiteren muss ein entsprechender Bedarf am Arbeitsmarkt bestehen. Diesen Bedarf ermittelt die BA in einer sog. Positivliste. Grundlage hierfür ist die Arbeitsmarktstatistik. Dabei werden verschiedene Daten jeweils nach Berufen, Branchen und Regionen betrachtet: Das Verhältnis von Arbeitsuchenden zu offenen Stellen, die Dauer von der Ausschreibung bis zur Besetzung einer offenen Stelle, die Zahl der Auszubildenden und die zu erwartenden Altersabgänge.

Auch für Asylbewerber wird der Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt erleichtert. Bislang musste die BA zustimmen, wenn nach einem Jahr Aufenthalt eine Ausbildung oder nach vier Jahren Aufenthalt eine Arbeit aufgenommen wird. Dieses Zustimmungserfordernis entfällt künftig.

+++ Linkhinweis:
Ausländische Fachkräfte, die sich für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland interessieren, finden unter www.make-it-in-germany.com/ weitere Informationen.

Bundesregierung PM vom 29.5.2013
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