02.01.2012

Das ändert sich 2012 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Familienpflegezeit und steuerliche Änderungen

Zum 1.1.2012 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) in Kraft getreten. Hiermit soll die Höchstdauer der Pflege auf zwei Jahre erhöht und eine Regelung zur finanziellen Abfederung getroffen werden. Daneben gibt es einige Änderungen im Steuerrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben.

+++ Die Kernpunkte des Familienpflegezeitgesetzes im Überblick:
  • Beschäftigte können in Absprache mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verringern, um einen Angehörigen zu pflegen. Einen Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
  • Familienpflegezeit kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren in Anspruch genommen werden.
  • Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, erhalten die Arbeitnehmer eine Lohnaufstockung. Wer zum Beispiel von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens.
  • Nach der Pflegephase wird die Arbeit wieder im vollen Umfang aufgenommen. Die Beschäftigten bekommen aber weiterhin nur ihr abgesenktes Gehalt - so lange, bis der Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers "abgearbeitet" ist.

+++ Wichtige Änderungen im Steuerrecht:

  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags: Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.000 Euro (vorher 920 Euro). Dies gilt bereits rückwirkend für 2011.
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Fortbildungskosten: Aufwendungen für die eigene erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind weiterhin Sonderausgaben. Der Höchstbetrag für Sonderausgaben steigt zum 1.1.2012 auf 6.000 Euro (bisher 4.000 Euro). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist in der Regel nicht möglich. Fortbildungskosten (nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums) sind als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
  • Entfernungspauschale: Die Berechnung der Entfernungspauschale wird einfacher. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden Tag einzeln belegt werden. Ein Nachweis ist nur nötig, wenn diese Kosten höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Kilometer.
  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Eltern können Kinderbetreuungskosten unabhängig davon i.H.v. max. 4.000 Euro im Jahr absetzen, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Gleichzeitig entfällt eine von drei Seiten der "Anlage Kind".
  • Kindergeld: Die Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren. Das erspart Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwendige Nachweise. Sie bekommen auch dann weiter Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums etwas hinzuverdient. Bisher mussten die Eltern nachweisen, dass der Zuverdienst ihrer Kinder nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug.
  • Elektronische Lohnsteuerkarte: Der für 2012 vorgesehene Start der elektronischen Lohnsteuerkarte ist wegen technischer Probleme auf den 1.1.2013 verschoben worden. Die bisherige Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 bleibt bis dahin weiter gültig. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 gelten daher weiter und müssen bei zwischenzeitlichen Änderungen auf Antrag des Arbeitnehmers durch das zuständige Finanzamt geändert werden.

+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zur neuen Familienpflegezeit inklusive der Links zu sämtlichen Gesetzesmaterialen finden Sie hier.

Bundesregierung PM vom 21.12.2011
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