23.12.2014

Das ändert sich 2015 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Das neue Elterngeld Plus

Der Bundestag hat am 7.11.2014 die Novelle zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beschlossen. Die Neuregelungen werden 2015 in Kraft treten; sie gelten allerdings - mit Ausnahme der Klarstellung in § 1 BEEG zu Mehrlingsgeburten - erst für alle ab dem 1.7.2015 geborenen Kinder.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
  • Elterngeld Plus: Während die Höhe des Elterngelds in der Summe unverändert bleibt (zwölf [bzw. 14] x 300 bis 1.800 €), wird der mögliche Bezugszeitraum bei Teilzeitarbeit verlängert. Ein Elternteil kann danach anstatt zwölf (bzw. 14) bis zu 24 (bzw. 28) Monate Elternzeit beanspruchen. Ebenso können beide Eltern Teilzeit arbeiten und damit nur einen Elterngeldmonat verbrauchen anstatt wie bisher zwei. Des Weiteren ist ein Partnerschaftsbonus vorgesehen, wenn beide Elternteile gleichzeitig für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten. In diesem Fall erhält jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus.
  • Mehr Flexibilität bei der Elternzeit für ältere Kinder: Die Möglichkeit, Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag eines Kindes zu übertragen, wird von bisher zwölf auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings wird die Anmeldefrist von acht auf 13 Wochen verlängert. Darüber hinaus kann die Elternzeit künftig ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Liegt der dritte Zeitabschnitt zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes, kann der Arbeitgeber den entsprechenden Antrag innerhalb von acht Wochen nach seinem Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Neue Fristen für die Inanspruchnahme bzw. Ablehnung von Elternzeit: Die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes muss nun mindestens 13 Wochen vor deren Beginn geltend gemacht werden; für die Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes bleibt es dagegen bei der Sieben-Wochen-Frist. Arbeitgeber müssen ab Zugang des Antrags bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes innerhalb von vier Wochen und bei späterer Elternzeit innerhalb von acht Wochen den Antrag ablehnen; anderenfalls gilt er als genehmigt. Eine Ablehnung ist weiterhin nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich.

Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zu dem Gesetz nebst Materialien und Begründungen finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

AuS-Gesetzgebungsreport
Zurück