28.12.2022

Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Das neue Bürgergeld

Zum 1.1.2023 tritt das Zwölfte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (Bürgergeld-Gesetz) in Kraft. Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten: zum 1.1. und zum 1.7.2023. Das Bürgergeld ersetzt das bisherige Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld.

Änderungen zum 1.1.2023
  • Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach zwölf Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Diese werden von Beginn an nur in angemessenem Umfang erstattet.
  • In den ersten zwölf Monaten (Karenzzeit) bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
  • Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbstständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
  • Der sog. Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Damit stehen Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund. Zudem wird der Zugang zu Förderungen tragfähiger Existenzgründungen vereinfacht.
  • Minderungen des Bürgergeldes sind ab Jahresbeginn wieder möglich, wenn Menschen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder sie nicht zu Terminen erscheinen. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert werden. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Regelbedarf zunächst um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
  • Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, bekommen diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit bis zur Höhe von 15.000 Euro an Vermögen erlassen.
  • Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft werden keine aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mehr erlassen. Die Jobcenter verzichten auf daraus resultierende Rückforderungen.
  • Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.
  • Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach 12 Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.
  • Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Behörden haben bis Mitte 2023 Zeit, um Formulare anzupassen.

Änderungen zum 1.7.2023

  • Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden.
  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtlich tätige Menschen können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die auslaufenden Eingliederungsvereinbarungen ablösen.
  • Bürgergeld-Beziehende können ein ganzheitliches Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
  • Die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- oder Abschlussprüfungen im Rahmen von berufsabschlussbezogenen beruflichen Weiterbildungen werden entfristet.
  • Neu eingeführt wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld i.H.v. 150 Euro für Arbeitslose und Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen, während einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Die Förderung für den Erwerb von Grundkompetenzen, z.B. bessere Lese-, Mathematik- oder IT-Kenntnisse, wird erleichtert.
  • Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
  • Erbschaften zählen nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden; das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.

BMAS PM v. 20.12.2022
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