07.01.2013

Gekündigte Arbeitnehmer müssen Klagefrist auch bei Fortsetzungsverhandlungen einhalten

Gekündigte Arbeitnehmer müssen gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen möchten. Die Frist gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber noch über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhandelt. Solange der Arbeitnehmer keine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er von der vorsorglichen Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht.

LAG Berlin-Brandenburg 2.11.2012, 6 Sa 1754/12
Der Sachverhalt:
Der Klägerin war am 7.11.2011 gekündigt worden. Am 25.11.2011 unterrichtete sie den Geschäftsführer der beklagten Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Der Geschäftsführer soll daraufhin gesagt haben, dass die Situation nun eine andere sei und er sich mit dem Rechtsanwalt der Beklagten besprechen werde.

Am 28.11.2011 - dem letzten Tag der Klagefrist - erklärte der Geschäftsführer der auf ein Gespräch wartenden Klägerin, dass man am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden werde. Am 5.1.2012 teilte er der Klägerin dann mit, dass man zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kündigung nach wie vor wirksam sei.

Mit ihrer am 16.1.2012 eingereichten Klage beantragte die Klägerin die nachträgliche Zulassung dieser Klage. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klage ist mangels Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG unzulässig. Die erst nach Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist auch nicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen.

Eine nachträgliche Klagezulassung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Eine solche Situation lag hier nicht vor. Zwar haben die Arbeitsvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhandelt. Solange aber eine Fortsetzung noch nicht vereinbart oder zumindest vom Arbeitgeber zugesagt ist, handelt der Arbeitnehmer auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben.

Im Streitfall hätte die Klägerin, die keine bindende Zusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte, daher nicht von einer rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage absehen dürfen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat sie durch seine Äußerung am letzten Tag der Klagefrist auch nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten.

Linkhinweis:
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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 44/12 vom 18.12.2012
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