25.03.2013

Geschäftsführer einer Partei riskieren bei politischer Intrige gegen ihren Vorgesetzten eine fristlose Kündigung

Der Geschäftsführer des Kreisverbands einer Partei muss zwar im Vorfeld einer Wahl nicht unbedingt seinen Vorgesetzten unterstützen, sondern kann sich auch für einen anderen Kandidaten der Partei einsetzen. Er darf aber weitere Unterstützer des von ihm favorisierten Kandidaten nicht dazu auffordern, seinen dienstlichen E-Mail-Account nicht mehr für Mitteilungen zu nutzen, die vertraulich und nicht für "Augen und Ohren" seines Vorgesetzten bestimmt sind.

Arbeitsgericht Berlin 22.3.2013, 5 Ca 16516/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer des CDU-Kreisverbands Steglitz-Zehlendorf. Er hatte bei der Wahl zur Aufstellung eines Direktkandidaten für die kommende Bundestagswahl nicht den ihm vorgesetzten Kreisvorstandsvorsitzenden unterstützt, sondern den bisherigen Bundestagsabgeordneten der CDU (B.). Zudem hatte er mehrere Mitglieder des Kreisverbands, die ebenfalls B. unterstützen, in einer E-Mail gebeten, den dienstlichen E-Mail-Account nicht mehr für Mitteilungen zu nutzen, die vertraulich und nicht für "Augen und Ohren" seines Vorgesetzten bestimmt sind.

Der beklagte Kreisverband kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dieser Vorfälle fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist wirksam.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist zwar nicht schon darin zu sehen, dass der Kläger bei der Wahl zur Aufstellung eines Direktkandidaten für die kommende Bundestagswahl nicht seinen Vorgesetzten, sondern B. unterstützt hat. Das kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Der Kläger hat jedoch mit seiner E-Mail an Mitglieder des Kreisverbands, die ebenfalls B. unterstützen, seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Kreisverband und dessen Vorsitzendem in schwerwiegendem Maße verletzt. Dies rechtfertigt die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 13/13 v. 22.3.2013
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