19.03.2024

Grundrentenzuschlag: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß

Das LSG NRW hatte über die Nichtgewährung eines Grundrentenzuschlags zu entscheiden. Die DRV hatte diesen nicht berücksichtigt, nachdem sie das Einkommen des Ehemannes der Klägerin angerechnet hatte. Diese sah darin eine Ungleichbehandlung ggü. nichtverheirateten Paaren. Das LSG hat die Berechnung der DRV bestätigt.

LSG NRW v. 30.1.2024 - L 18 R 707/22
Der Sachverhalt:
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gemäß § 97a Abs. 1 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Verheiratete und unverheiratete Menschen würden ungleich behandelt und durch den Familienstand "verheiratet" benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe. Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Die von der Beklagten angewandte gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig. Der Nachteil der Einkommensanrechnung wird bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten ist. Dieses Ziel wird erreicht.

Dem Grundrentenberechtigten verbleibt bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er steht besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet hat und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt hat. Das gilt zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebt, der entsprechende Einkünfte hat. Allerdings sind Ehepartner auf Grund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Absehen von Versorgungsausgleich bei Anrecht aus Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung
OLG Frankfurt vom 6.2.2024 - 1 UF 188/23

Aufsatz:
Die "Grundrente" im Versorgungsausgleich - geklärte und offene Fragen
Walther Siede, FamRB 2023, 428

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LSG NRW PM vom 11.3.2024
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