12.11.2013

Keine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch Staffelung der Kündigungsfristen

Die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB verstoßen weder gegen das AGG noch gegen EU-Recht. Die Staffelung hat zwar regelmäßig zur Folge, dass für jüngere Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen gelten als für ältere Arbeitnehmer. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, da mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bindungen an den Arbeitgeber und Arbeitsort immer längerfristiger und intensiver werden.

Hessisches LAG 13.5.2013, 7 Sa 511/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten Betreiberin einer Golfanlage seit Juni 2007 zunächst als Auszubildende und seit Abbruch der Ausbildung im Juli 2008 als Aushilfe beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz war auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, da die Beklagte nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigte. Nach einer Abmahnung im September 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Dezember 2011 ordentlich zum 31.1.2012.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.7.2012 geltend. Sie begründete die Klage damit, dass die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren benachteiligen würden. § 622 Abs. 2 BGB dürfe deshalb nicht angewandt werden und die längste hier vorgesehene Frist von sieben Monaten müsse - unabhängig von der Beschäftigungsdauer - für alle Arbeitsverhältnisse gelten.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam zum 31.1.2012 gekündigt. Die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gem. § 622 Abs. 2 BGB verstößt weder gegen das AGG noch gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG).

Die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB tragen dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses auch privat entsprechend langfristige Dispositionen treffen und z.B. ihren Wohnort verlegen oder die Beschäftigung des Ehepartners auf den Arbeitsort und die Arbeitsumstände abstimmen. Diese längerfristigen und intensiveren Bindungen der verschiedensten Art gebieten es, Arbeitnehmern mit einer längeren Betriebszugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist in der Art einzuräumen, wie dies der Gesetzgeber in § 622 Abs. 2 BGB getan hat.

Selbst wenn man in der Privilegierung länger bestehender Arbeitsverhältnisse eine mittelbare Diskriminierung i.S.d. der Gleichbehandlungsrichtlinie sehen würde, wäre die Staffelung durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik gerechtfertigt. Denn es würde einer sinnvollen Beschäftigungspolitik zuwiderlaufen, wenn bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses sehr lange Kündigungsfristen gelten würden, da dies ein deutliches Einstellungshindernis darstellen würde.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Hessischen LAG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Hessisches LAG online
Zurück