19.12.2019

Kürzung einer Pensionskassenrente steht europäischem Recht grundsätzlich nicht entgegen

Wird die Leistung einer Pensionskassenrente gekürzt und kann diese Kürzung nicht mehr durch den ehemaligen Arbeitgeber ausgeglichen werden, da dieser zahlungsunfähig geworden ist, kann die Kürzung europarechtskonform sein, solange sie weniger als die Hälfte der gesamten pensionsbedingen Leistungen darstellt. Zudem darf durch die Kürzung nicht die Schwelle zur Armutsgefährdung des Pensionärs überschritten werden.

EuGH v. 19.12.2019 - C-168/18
Der Sachverhalt:
Dem Kläger des Ausgangsverfahrens wurde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Betriebsrente i.S.d. Betriebsrentengesetzes gewährt, die insbesondere eine Pensionskassenrente umfasste, die von der Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft gezahlt wurde.

Diese Pensionskasse geriet einige Jahre später in wirtschaftliche Schwierigkeiten und kürzte die erbrachten Leistungen, für die die ehemalige Arbeitgeberin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin einstand.

Der Kläger erhielt daraufhin die betrieblichen Bezüge vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser zahlte die zuvor von der Arbeitgeberin bezahlten Beiträge, ohne jedoch die Kürzung der von der Pensionskasse zusätzlich gezahlten Beiträge auszugleichen. Dagegen wehrte sich der Pensionär mit seiner Klage.

Seine Klage wurde zunächst abgewiesen, jedoch war die Berufung des Klägers erfolgreich. Im Zuge der von der Beklagten eingelegten Revision rief das BAG den EuGH zur Beantwortung entscheidungserheblicher Fragen.

Die Gründe:
Die faktische Kürzung der Pensionskassenbezüge sind grundsätzlich europarechtskonform.

Das BAG fragt, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 im vorliegenden Fall Anwendung findet. Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind. Art. 8 der Richtlinie sieht zudem vor, dass Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer für die Altersvorsorge erworbenen Rechte gegen den Arbeitgeber geschützt sind, sollte dieser zahlungsunfähig werden. Die Richtlinie findet hier demnach Anwendung.

Bezüglich der Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie steht den Mitgliedsstaaten ein weiter Ermessenspielraum zu. Es steht der Richtlinie mithin nicht entgegen, dass das Recht eines Mitgliedsstaats faktische Kürzungen der Leistungen in dieser Fallkonstellation vorsehen. Dabei darf der ehemalige Arbeitnehmer durch die Kürzung jedoch nicht unterhalb der von Eurostat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle landen und zudem nicht mehr als die Hälfte seiner bisherig erhaltenen Leistungen gekürzt werden.

Der eine Mindestschutzpflicht vorsehende Art. 8 der Richtlinie kann unmittelbare Wirkung entfalten, so dass er gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom Staat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist, wenn diese Einrichtung in Anbetracht ihrer Aufgabe mit dem Staat gleichgestellt werden kann.
EuGH online
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