14.10.2015

Längeres grundloses Verlassen von Sicherungsbereich kann fristlose Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters rechtfertigen

Einem Sicherheitsmitarbeiter, der einen Kontrollbereich für längere Zeit grundlos verlässt, ohne für Ersatz zu sorgen, kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein derartiges Verhalten stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar, da es das besondere Sicherungsinteresse des Arbeitgebers verletzt.

LAG Berlin-Brandenburg 9.9.2015, 17 Sa 810/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger kontrollierte als externer Sicherheitsmitarbeiter den Ausgangsbereich einer Münzprägeanstalt. Am Ausgang befindet sich ein Drehkreuz, das regelmäßig durch einen Zufallsgenerator gesperrt wird. Bei einer Sperrung führt das Wachpersonal eine Personenkontrolle durch.

Der Kläger schaltete den Zufallsgenerator ab und verließ seinen Posten, um bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt den Rest eines Kunststoffrohrs abzuholen. Den dafür vorgeschriebenen Begleitschein verwendete er nicht. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden; er organisierte keine Vertretung. Einige Tage später wurde in der Münzprägeanstalt ein Verlust von Gold im Wert von 74.000 Euro entdeckt. Daraufhin kündigte die beklagte Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Wach- und Sicherheitsgewerbe, das Arbeitsverhältnis fristlos.

Hiergegen wehrte sich der Kläger. Das ArbG gab seiner Klage statt; das LAG wies sie ab.

Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung ist angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzung gerechtfertigt. Es ist für die Beklagte nicht zumutbar, den Kläger nach einer Abmahnung weiterhin als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen.

Indem der Kläger den von ihm zu sichernden Bereich ohne Veranlassung und für eine erhebliche Zeit preisgegeben hat, hat er das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt, für das seine Arbeitgeberin einzustehen hat, verletzt. In der unerlaubten Mitnahme des Kunststoffrohrs liegt zudem ein Verhalten, das der Kläger durch seine Arbeit gerade verhindern sollte.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 31/15 vom 8.10.2015
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