27.11.2023

Mutwilligkeit im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsantrag

Macht die Partei deutlich, dass auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht im Wege der Auslegung von einem Hilfsantrag ausgegangen werden. Ein Weiterbeschäftigungsantrag als unbedingter Antrag ist in der Regel mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei besteht keine Hinweispflicht des Gerichts.

LAG Sachsen-Anhalt v. 8.11.2023 - 5 Ta 31/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat u.a. für eine Kündigungsschutzklage und einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrag Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages hat sie in der Klageschrift ausgeführt:

"Die Klägerin beruft sich insoweit auf den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Weiterbeschäftigungsantrag wird ausdrücklich ohne inner- oder außerprozessuale Bedingung gestellt, insbesondere nicht unter der Bedingung des Obsiegens mit dem auf Kündigungsschutz gerichteten Feststellungsantrag."

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin überwiegend Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beigeordnet. Betreffend den Prozesskostenhilfeantrag für die Rechtsverfolgung des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages hat es den Antrag allerdings zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit mutwillig sei.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin teilweise abgeholfen. Betreffend die Zurückweisung des PKH-Antrages für die Rechtsverfolgung des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages hat es der sofortigen Beschwerde jedoch nicht abgeholfen. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages zurückgewiesen.

Gem. § 91 ZPO sind die Parteien und ihre Vertreter gehalten, die Kosten des Verfahrens angemessen niedrig zu halten. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der Kostenspieligere ist, ohne dass dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. Infolgedessen hat das Arbeitsgericht richtigerweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vorliegenden Weiterbeschäftigungsantrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt.

Mutwilligkeit i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO ist anzunehmen, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht wird. In diesem Fall entspricht die gewählte (unbedingte) Antragsformulierung nicht dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen. Im vorliegenden Fall war weder eine offensichtlich unwirksame Kündigung gegeben noch bestand ein besonderes Interesse der Klägerin an der begehrten tatsächlichen Beschäftigung. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin, so sie die Prozesskosten aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen, die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege des unechten Hilfsantrages verfolgt und auf diese Weise dafür Sorge getragen, dass der Wert der Beschäftigungsklage nur im Falle einer Entscheidung oder einer vergleichsweisen Regelung kostenmäßig berücksichtigt wird (§ 45 Abs. 1 und Abs. 4 GKG; § 23 Abs. 1 RVG).

Die Klägerin hatte durch ihren Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift den Weiterbeschäftigungsantrag eindeutig als unbedingten Antrag gestellt. Nur wenn sich aus der Klagebegründung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Weiterbeschäftigungsantrag notwendig von dem Erfolg des Kündigungsschutzantrages abhängig ist, handelt es sich um einen Hilfsantrag. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich auf die BAG-Rechtsprechung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch gestützt wird. Will die klagende Partei in dieser Konstellation ihren Antrag als unbedingten Antrag verstanden wissen, muss sich dies aus der Begründung ergeben. Macht die Partei allerdings deutlich, dass auch vor diesem Hintergrund auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht unabhängig vom ausdrücklich erklärten Willen der Partei von einem Hilfsantrag ausgegangen werden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in der Klageschrift den Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich ohne inner- oder außerprozessuale Bedingung gestellt, insbesondere nicht unter Bedingung des Obsiegens mit dem auf Kündigungsschutz gerichteten Feststellungsantrag. Insofern bestand für eine Auslegung dahingehend, dass der Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen ist, kein Spielraum. Wie das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, besteht jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei keine Hinweispflicht des Gerichts.

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