02.09.2016

Nach Putschversuch in der Türkei gekündigter Mitarbeiter von Turkish Airlines scheitert mit Eilantrag gegen Freistellung

Das Arbeitsgericht Berlin hat den gegen seine Freistellung gerichteten Eilantrag eines Mitarbeiters von Turkish Airlines, dem nach dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei gekündigt worden war, zurückgewiesen. Zumindest nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger nicht aus politischen Gründen, sondern betriebsbedingt gekündigt worden sei.

ArbG Berlin 31.8.2016, 29 Ga 10636/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Fluggesellschaft Turkish Airlines als Vertriebsmitarbeiter ("Sales Representative") beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag ist die Beklagte berechtigt, den Kläger nach Ausspruch einer Kündigung den freizustellen.

Im August 2016 und damit zwei Wochen nach dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2016 und stellte ihn gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und setzte sich gegen die Freistellung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr. Er begründete den Eilantrag damit, dass die Kündigung einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die Beklagte bestritt dagegen eine politische Motivation. Die Kündigung sei ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, da der Umsatz im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen sei und daher Personal abgebaut werden müsse.

Das Arbeitsgericht wies den Eilantrag des Klägers zurück.

Die Gründe:
Es ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen, die die Beklagte verpflichten würde, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Die Klausel im Arbeitsvertrag des Klägers, die eine Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung ausdrücklich erlaubt, ist wirksam.

Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig, da jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich tatsächlich um eine betriebsbedingte - und nicht, wie vom Kläger behauptet, politisch motivierte - Kündigung handelt; diese ist auch nicht offensichtlich unwirksam.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 33/16 vom 31.8.2016
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