13.12.2012

Öffentlicher Dienst: Keine Kürzung der Jahressonderzahlung bei kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Der ungekürzte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung aus § 20 TV-L setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer in jedem Monat des Jahres einen Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber hatte. Daher ist es unschädlich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem öffentlichen Arbeitgeber nicht nahtlos verlängert wird, sondern eine Unterbrechung von wenigen Tagen erfolgt.

BAG 12.12.2012, 10 AZR 922/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge als Lehrerin beschäftigt. Die erste Befristung erfolgte vom 31.10.2008 bis zum 16.8.2009 und die zweite vom 31.8.2009 bis zum 27.8.2010.

Das Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung von 640,16 Euro, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die restliche Jahressonderzahlung i.H.v. 664,94 Euro. Das Arbeitsgericht gab der hierauf gerichteten Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Das beklagte Land muss an die Klägerin die ungekürzte Jahressonderzahlung leisten.

Anspruchsgrundlage ist § 20 TV-L, wonach Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben. Der Anspruch vermindert sich zwar um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L). Die Kürzungsvorschrift ist hier aber nicht einschlägig.

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind nämlich - entgegen der Auffassung des Beklagten - alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. § 20 TV-L stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung lediglich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat daher nur für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde.

Die Klägerin hatte in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch. Daher kommt eine Kürzung der Jahressonderzahlung hier nicht in Betracht.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 88 vom12.12.2012
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