Prof. Dr. Martina Ahrendt und Oliver Klose neue Vorsitzende Richter am BAG
Mit Wirkung vom 30.4.2013 wurde Frau Prof. Dr. Ahrendt zur Richterin am BAG ernannt. Sie gehörte zunächst dem Dritten Senat des BAG an, bevor sie in den Ersten Senat wechselte. Seit November 2021 ist Frau Prof. Dr. Ahrendt stellvertretende Vorsitzende des Ersten Senats. Sie ist zur Honorarprofessorin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg berufen.
Frau Prof. Dr. Ahrendt übernimmt den Vorsitz des Fünften Senats. Der Fünfte Senat ist im Wesentlichen zuständig für Fragen des Arbeitsentgelts. Dazu gehören auch Fragen des gesetzlichen Mindestlohns und des Gleichstellungsgrundsatzes im Leiharbeitsverhältnis, der Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit und wegen Annahmeverzugs, der Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie der finanziellen Leistungen im Mutterschutz.
Ebenso hat der Bundespräsident den Richter am BAG Oliver Klose zum Vorsitzenden Richter am BAG ernannt.
Herr Klose, geboren 1972 in Iserlohn, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 2002 in Düsseldorf ab und war daran anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn beschäftigt. Im März 2003 trat er in den Richterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und war dort an verschiedenen Arbeitsgerichten tätig. Von 2007 bis 2009 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesarbeitsgericht abgeordnet.
Herr Klose wurde mit Wirkung vom 1.11.2011 zum Richter am BAG ernannt. Er gehörte zunächst dem Neunten Senat an, bevor er im Juni 2016 in den Vierten Senat wechselte. Dort wurde er im Oktober 2018 stellvertretender Vorsitzender. Seit November 2018 ist er als stellvertretender Vorsitzender im Siebten Senat tätig.
Von 2018 bis 2023 war Herr Klose stellvertretender Pressesprecher, seit Februar 2023 ist er Pressesprecher des BAG. Herr Klose übernimmt den Vorsitz des Zweiten Senats. Der Zweite Senat ist im Wesentlichen für die Beendigung und Änderung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung außerhalb der Insolvenz des Arbeitgebers, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts zuständig.