12.08.2016

Ruhegeldzahlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Das Ruhegehalt einer ehemaligen leitenden Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist nicht sittenwidrig. Vielmehr handelt es sich um eine einer Freistellungsvereinbarung vergleichbare Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlich unkündbaren Klägerin.

Arbeitsgericht Berlin 12.7.2016, 16 Ca 12713/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die ehemalige stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der KBV. Diese hatte seit Februar 2008 erfolgte monatliche Zahlungen an die Klägerin eingestellt und geltend gemacht, die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen der Parteien seien wegen eines besonders groben Verstoßes gegen den im Haushaltsrecht verankerten Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sittenwidrig.

Die Klägerin verlangte daraufhin gerichtlich die weitere Zahlung des Ruhegehaltes i.H.d. zuletzt gezahlten Betrages. Die KBV machte widerklagend die Rückzahlung des für den Zeitraum Februar 2008 bis August 2015 gezahlten Ruhegehalts i.H.v. rund 1,4 Mio. € geltend. Darüber hinaus machte die KBV vorsorglich geltend, selbst im Fall eines Anspruchs stünden der Klägerin Zahlungen nicht in dieser Höhe zu, schließlich seien auf die Versorgung anderweitige Einkünfte anzurechnen bzw. hierüber Auskunft zu erteilen.

Das ArbG gab der Zahlungsklage der Klägerin im Wesentlichen statt. Die Widerklage auf Rückzahlung der gesamten Ruhebezüge hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die den Zahlungen zugrunde liegende Vereinbarung war gerade nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Vielmehr handelte es sich um eine einer Freistellungsvereinbarung vergleichbare Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlich unkündbaren Klägerin. Allerdings bestand der Anspruch nicht in der vollen geltend gemachten Höhe, da es für erfolgte Erhöhungen keine Rechtsgrundlage gab. Etwaige anderweitige Einkünfte der Klägerin sind erst ab der Regelaltersgrenze anzurechnen, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Auskunftsansprüche der Beklagten bestehen.

Pressemitteilung Nr. 30/16 des LAG Berlin-Brandenburg
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