09.07.2013

Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag um einen Tag zu lang - Keine Anfechtbarkeit

Überschreitet die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags den Zwei-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 2 TzBfG um einen Tag, so besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Der Arbeitgeber kann die Befristung nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass er sich beim Datum verschrieben habe. Denn insoweit liegt regelmäßig kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum vor, sondern ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.4.2013, 2 Sa 237/12
+++ Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte die Klägerin zunächst befristet für die Zeit vom 30.7.2010 bis zum 29.7.2011 als Mitarbeiterin in der Kreditorenbuchhaltung eingestellt. Später verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Änderungsvertrag um den Zeitraum vom 1.7.2011 bis zum 30.7.2012. Als Befristungsgrund ist im Vertrag angegeben: "§ 14 Abs. 2 TzBfG".

Nach anwaltlicher Beratung machte die Klägerin im Mai 2012 gegenüber der Beklagten den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses wegen Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen geltend. Daraufhin focht die Beklagte den Verlängerungsvertrag wegen Erklärungsirrtums an und erklärte hilfsweise am 21.5.2012 die Kündigung zum 30.5.2012, da die Klägerin die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllt habe. Die Leistungen seien auch nach diesbezüglichen Gesprächen nicht besser geworden.

Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Befristung noch durch die Anfechtung des Arbeitsvertrags oder durch die Kündigung beendet worden ist, hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem BAG Erfolg.

+++ Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht unbefristet fort.

Eine Beendigung zum 30.7.2012 aufgrund der vereinbarten sachgrundlosen Befristung scheidet aus, weil der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 2 TzBfG um einen Tag überschritten worden ist.

Die Beklagte kann den Verlängerungsvertrag auch nicht mit Erfolg wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums anfechten. Die Beklagte hat nicht dargelegt, bei der Angabe des Datums "30.7.2012" über den objektiven Sinn der verwendeten Erklärungszeichen geirrt zu haben. Da die Angabe des Datums handschriftlich erfolgt ist, scheidet auch ein Vertippen aus. Vielmehr spricht alles für einen schlichten Rechenfehler: Die Beklagte ist irrtümlich davon ausgegangen ist, dass erst mit dem 30.7.2012 die Zwei-Jahres-Frist des § 14 Abs. 2 TzBfG abgelaufen war. Damit liegt lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.

Die hilfsweise ausgesprochene Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 KSchG. Nach dem Vortrag der Beklagten kommt zwar grds. eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Insoweit fehlt es hier aber an der erforderlichen Abmahnung. Auch eine personenbedingte Kündigung kommt nicht in Betracht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten nicht ausreichenden Leistungen der Klägerin auf einem nicht steuerbaren Verhalten beruhten. Insoweit hätte die Beklagte konkreter vortragen müssen, welche konkreten Aufgaben die Klägerin unzureichend erledigt haben soll.

+++ Linkhinweis:
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