18.08.2020

Schleswig-Holstein: Ohne Nutzung des beA können Rechtsanwälte im Rahmen der PKH nicht beigeordnet werden

Ein Rechtsanwalt ist seit Inkrafttreten des § 46 g ArbGG zum 1.1.2020 in Schleswig-Holstein nicht zur Vertretung bereit und kann daher im Rahmen eines PKH-Antrags nicht beigeordnet werden, wenn sich seine Beiordnung auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung beschränken soll. Insbesondere fehlt es an seiner Bereitschaft, wenn er nicht in der Lage ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und in Empfang zu nehmen sowie ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben.

LAG Schleswig-Holstein v. 24.6.2020 - 1 Ta 51/20
Der Sachverhalt:
Seit dem 1.1.2020 sind in Schleswig-Holstein gem. § 46g ArbGG u.a. Rechtsanwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten per Schriftsatz Klage erhoben und beantragt, die Korrespondenz ausschließlich in Papierform zu führen, da "systembedingt sein beA-Anschluss derzeit auf Grund eines Systemfehlers noch nicht funktionsfähig ist". Der Kläger selbst teilte im Anschluss schriftlich mit, er übersende die von seinem Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze selbst und führe die Korrespondenz mit dem Gericht. Demzufolge sollten Zustellungen an ihn erfolgen. Sein Prozessbevollmächtigter werde ihn aber weiterhin in Terminen zur mündlichen Verhandlung vertreten. Er, der Kläger, selbst sei fast Analphabet und benötige einen Prozessbevollmächtigten.

Das ArbG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des Prozessvertreters aber abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers für den Zeitraum ab 2020 blieb vor dem LAG erfolglos. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Beiordnung kann nicht auf einzelne Handlungen des Prozessvertreters begrenzt werden. Sie umfasst die gesamte anwaltliche Vertretung der Partei in der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach einer Beiordnung sind alle Zustellungen gem. § 172 ZPO an den Rechtsanwalt auszuführen. Er ist nur dann zur Vertretung bereit i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO, wenn er nicht nur willens, sondern auch objektiv bereit und in der Lage ist, den sich aus der Beiordnung ergebenden Pflichten tatsächlich nachzukommen. "Bereit sein" bedeutet nicht nur, dass der Rechtsanwalt erklärt, er wolle die Partei vertreten, sondern er muss zugleich willens und in der Lage sein, die sich aus der Beiordnung ergebenden Pflichten zu übernehmen.

Der Prozessbevollmächtigte ist objektiv nicht bereit und/oder in der Lage, die ihn treffenden Pflichten eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren zu übernehmen. Er lehnt die Zustellung an sich im elektronischen Rechtsverkehr (§ 172 Abs. 1 S. 1, 174 Abs. 3 ZPO) ab und ist entgegen seiner Verpflichtung aus § 46 g ArbGG i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO nicht bereit, ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Auch lehnt er die Einreichung von Schriftsätzen ab, da er nicht bereit ist, diese auf dem in der Arbeitsgerichtsbarkeit gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu übermitteln.

Es ist zwar richtig, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Ausfällen des beA gekommen ist und weiter gelegentlich noch kommt, die eine Übersendung in Einzelfällen scheitern lassen. Dass diese Gefahr besteht, ist aber vom Gesetzgeber gesehen und berücksichtigt worden. So bleibt nach § 46 g S. 3 ArbGG eine Übermittlung von Dokumenten nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Der Einwand des Klägers, er benötige einen Rechtsanwalt, weil er nahezu Analphabet sei, greift nicht durch. Ihm bleibt es unbenommen, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu benennen, der die oben dargelegten Anforderungen erfüllt.
LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 9 vom 14.8.2020
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