21.04.2015

Selbststudium mit dem ArbRB: Die Fragen zu Heft 4/2015 des ArbRB

Sie interessieren sich für das Selbststudium mit dem ArbRB und möchten sich zunächst einmal über die Themen und Fragen informieren? Dazu finden Sie im Folgenden Links zu den Aufsätzen, zu denen wir das Selbststudium anbieten, sowie die Fragen und Antwortalternativen. Um den Test zu absolvieren, loggen Sie sich bitte unter www.arbrb.de/15FAO in das Fragetool ein.

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Der erste Fragenblock zu Heft 4 bezieht sich auf einen Aufsatz von Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink mit dem Titel "Häufig übersehen: Die tarifliche Schlichtungsstelle - Bedeutung und Reichweite anhand des Beispiels des EMTV Metall NRW", ArbRB Heft 4/2015, S. 112 - 115, den Sie als ArbRB-Abonnent/in hier aufrufen können.

1. Was ist keine Voraussetzung für die Zuständigkeit einer tariflichen Schlichtungsstelle?

  • a) Regelung der Ersetzung der gesetzlichen Einigungsstelle durch die tarifliche Schlichtungsstelle im Tarifvertrag.
  • b) Regelung der Besetzung der tariflichen Schlichtungsstelle im Tarifvertrag.
  • c) Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • d) Bei nicht vollständiger Übertragung der Befugnisse der gesetzlichen Einigungsstelle auf die tarifliche Schlichtungsstelle eindeutige Regelung im Tarifvertrag, für welche Angelegenheiten die tarifliche Schlichtungsstelle zuständig sein soll.

2. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn Betriebsrat und/oder Arbeitgeber übersehen, dass in einer mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheit die Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle gegeben ist und vor die gesetzliche Einigungsstelle gehen?

  • a) Dies ist rechtlich unerheblich, da die Betriebspartner ein Wahlrecht haben.
  • b) Betriebsrat und/oder Arbeitgeber können gerichtlich beantragen, dass die gesetzliche Einigungsstelle abweichend vom Tarifvertrag zuständig ist.
  • c) Die gesetzliche Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig; der Spruch der gesetzlichen Einigungsstelle wäre unwirksam.
  • d) Die gesetzliche Einigungsstelle kann wirksam entscheiden, wenn dies von keiner Seite beanstandet wird.

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Der zweite Fragenblock bezieht sich auf einen Aufsatz von Dr. Jens Tiedemann mit dem Titel "Die verfahrensrechtlichen Regelungen im sog. Tarifeinheitsgesetz - Eine Darstellung und Analyse der geplanten Änderungen im ArbGG", ArbRB Heft 4/2015, S. 124 - 128), den Sie als ArbRB-Abonnent/in hier aufrufen können.

1. Welche Beweiskraft kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten notariellen Erklärung und damit einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO zu?

  • a) Die Urkunde begründet vollen Beweis der darin enthaltenen Tatsachen.
  • b) Die Urkunde begründet vollen Beweis der darin enthaltenen Tatsachen. Der Gegenbeweis ist möglich.
  • c) Die Urkunde begründet vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit.
  • d) Wegen der Unterschrift des Notars gilt eine solche Urkunde lediglich als "bessere Parteierklärung".

2. Der Antrag im Verfahren nach § 99 ArbGG n.F. ist auf welchen Inhalt gerichtet?

  • a) Feststellung, dass der Tarifvertrag der Gewerkschaft A im Betrieb Z der Arbeitgeberin i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG n.F. anwendbar ist bzw. dass der Tarifvertrag der Gewerkschaft B im Betrieb Z der Arbeitgeberin i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG n.F. nicht anwendbar ist.
  • b) Feststellung, dass die Gewerkschaft A im Betrieb Z der Arbeitgeberin die Mehrheitsgewerkschaft ist bzw. dass die Gewerkschaft B im Betrieb Z der Arbeitgeberin die Minderheitsgewerkschaft ist.
  • c) Feststellung, dass der Betrieb Z der Arbeitgeberin der relevante Betrieb i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG n.F. ist und dass die Gewerkschaft A dort die Mehrheitsgewerkschaft bzw. dass die Gewerkschaft B dort die Minderheitsgewerkschaft ist.
  • d) Verpflichtung der Arbeitgeberin, im Betrieb Z ausschließlich den Tarifvertrag der Gewerkschaft A anzuwenden bzw. den Tarifvertrag der Gewerkschaft B nicht anzuwenden.

Linkhinweis:
Das Log-in zum Multiple-Choice-Test und weitere Informationen zum Selbststudium mit dem ArbRB finden Sie unter www.arbrb.de/15FAO.

ArbRB-Redaktion
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