19.09.2011

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" benachteiligt Frauen - Entschädigungsanspruch i.H.v. 13.000 Euro

Eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Geschäftsführer gesucht" verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, wenn sie keinen Zusatz "/in" bzw. "m/w" enthält oder den männlichen Begriff im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Frauen, die sich ohne Erfolg um eine solche Stelle bewerben, können daher eine Entschädigung verlangen. Diese muss so hoch bemessen sein, dass sie für die Zukunft eine abschreckende Wirkung entfaltet.

OLG Karlsruhe 13.9.2011, 17 U 99/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte viele Jahre in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet, zuletzt als Personalleiterin. Nebenberuflich war sie als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wollte sich beruflich verändern und bewarb sich um eine Stelle bei der Beklagten. Diese hatte über eine Rechtsanwaltskanzlei zweimal folgende Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet:

"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches ... Unternehmen mit Sitz im Raum .... Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig..."

Die Klägerin erhielt eine Absage und meldete umgehend Entschädigungsansprüche an. Die Rechtsanwaltskanzlei, die die Anzeigen geschaltet hatte, benannte die Beklagte erst, nachdem sie vom LG dazu verurteilt worden war. Im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 25.000 Euro in Anspruch. Die Beklagte machte geltend, dass sie die Klägerin lediglich wegen ihrer mangelnden Akquisitionserfahrung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Eine andere Bewerberin sei dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage i.H.v. 13.000 Euro statt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus §§ 15, 7, 2 Abs. 2 Nr. 1, 1 AGG i.H.v. 13.000 Euro.

Die rein auf männliche Bewerber zugeschnittene Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG. Aufgrund dieses Verbots müssen Stellenanzeigen grds. geschlechtsneutral formuliert werden. Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz "/in" oder durch die Ergänzung "m/w" erweitert wurde. Der männliche Begriff wurde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert.

Die Beklagte kann sich ihrer Entschädigungspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Schaltung der Anzeige einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen hat. Deren Verhalten muss sie sich zurechnen lassen. Den Arbeitgeber trifft zudem die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit einer Ausschreibung zu überwachen.

Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt gem. § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet wird. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Es fehlt insbesondere an einer Darlegung der maßgeblichen Erwägungen für die getroffene Auswahl. Für die Widerlegung der Vermutung reicht auch nicht aus, dass eine Bewerberin zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Darüber hinaus würde auch die von der Beklagten behauptete fehlende Akquisitionserfahrung der Klägerin nicht ausschließen, dass das Geschlecht bei der Entscheidung zumindest auch eine Rolle gespielt hat.

Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Entschädigung. Angemessen erscheint insoweit eine Betrag im Umfang eines Monatsgehaltes von rund 13.000 €. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Entschädigung abschreckende Wirkung haben muss; bloße Bagatellbeträge werden den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Zu berücksichtigen war auch, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen ist und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen musste, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten anmelden konnte.

OLG Karlsruhe PM vom 16.9.2011
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