20.09.2019

Überstundenzahlung für Teilzeitbeschäftigte nur bei Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit

Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K nur dann, wenn sie gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschreiten. Eine Auslegung, wonach Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit i.S.d. § 7 Abs. 6 TVöD-K erhalten, ist mit dem Wortlaut, der Regelungssystematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar.

LAG Nürnberg v. 13.6.2019 - 3 Sa 348/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die eine Klinik betreibt, als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser vereinbarten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die in die Entgeltgruppe E 9 A Stufe 5 eingruppierte Klägerin leistete ihre Arbeit nach Dienstplänen, die monatsweise gelten. Sie leistete keine Wechselschicht- oder Schichtarbeit i.S.d. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K.

Im streitbefangenen Zeitraum erbrachte die Klägerin Arbeitsleistung über die in den Dienstplänen vorgenommene Einteilung hinaus. Dies kam dadurch zustande, dass die Klägerin an Tagen zur Arbeitsleistung herangezogen worden wurde, die im Dienstplan nicht als Arbeitstage vorgesehen waren. Die von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden gingen aber zu keinem Zeitpunkt über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus.

Die Beklagte vergütete sämtliche Arbeitsstunden mit dem regulären Stundensatz. Einen Überstundenzuschlag zahlte die Beklagte nicht. Die Klägerin begehrt daher die Zahlung von Überstundenzuschlägen für insgesamt 103 Überstunden auf Grundlage des § 8 Abs. 1 TVöD-K. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ebenfalls ab, ließ jedoch die Revision zu.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen gem. § 8 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 7 Abs. 7 TVöD-K, weil sie nicht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gearbeitet hat.

Die Auslegung des Tarifvertrags, die den für die Auslegung von Gesetzes geltenden Regeln folgt, ergibt aus dem Wortlaut, dass die Klägerin keine zuschlagspflichtigen Überstunden i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K geleistet hat. Danach sind Überstunden gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K "die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden." Demgegenüber regelt § 7 Abs. 6 TVöD-K, dass Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten, "Mehrarbeit" darstellen. Die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden werden erkennbar nicht synonym verwendet, sondern inhaltlich deutlich unterschieden.

Eine andere Auslegung gebietet auch nicht der Regelungszweck, der vielmehr die gefundene Auslegung unterstützt. Die Tarifparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es in den Tarifvertragsparteien bei der Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie gestützten Willen geht.

Danach bezwecken die in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst a TVöD-K vorgesehenen Überstundenzuschläge eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen und nicht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Der Schutz des individuellen Freiheitsbereichs bei Teilzeitbeschäftigten wird durch die Regelung des § 6 Abs. 5 TVöD-K gewährleistet. Danach sind Teilzeitbeschäftigte - anders als Vollzeitbeschäftigte - u.a. zur Leistung von Mehrarbeit und Überstunden nur verpflichtet, wenn sie - ggf. im Arbeitsvertrag - ihre Zustimmung erteilt haben. Gegen ihren Willen können Teilzeitbeschäftigte nicht verpflichtet werden, Freizeiteinbußen durch Mehrarbeit und Überstunden hinzunehmen.

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