07.02.2012

Unberechtigte Vorteilsgewährung: Bezahlung privater Baukosten durch Geschäftspartner rechtfertigt fristlose Kündigung

Lässt sich ein Arbeitnehmer (hier: ein Bankdirektor) von einem Geschäftspartner unberechtigte Vorteile in Form der Bezahlung privater Baukosten gewähren, so rechtfertigt dies in aller Regel eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer kann allerdings für die bis zur Kündigung erbrachten Arbeitsleistungen grds. eine Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine leistungsabhängige Tantieme entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist unwirksam.

LAG Düsseldorf 3.2.2012, 6 Sa 1081/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Bank seit 1986 als Direktor und Vertriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte warf ihm vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile in Form der Bezahlung privater Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) gewähren lassen, und kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis am 2.12.2010 fristlos.

Mit seiner Klage setzte sich der Kläger gegen die Kündigung zur Wehr und machte Vergütungsansprüche und den Anspruch auf eine Tantieme geltend. Er bestritt eine unberechtigte Vorteilsgewährung. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. Im Hinblick auf die Tantieme machte er geltend, dass der im Arbeitsvertrag geregelte Anspruchsausschluss bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; das LAG wies sie ab. Es sprach dem Kläger allerdings eine anteilige Tantieme zu. Nur im Hinblick auf diesen Streitpunkt ließ es die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich der Kläger die Erstellung der Terrasse wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen lassen. Indizien hierfür sind z.B. Rechnungen, nach denen Teile der Kosten der Terrasse von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden sind. Zudem ist davon auszugehen, dass der vernommene Handwerker, der behauptet hat, dass der Kläger keine Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner gehabt habe, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Dies war als weiteres Indiz zulasten des Klägers zu würdigen.

Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Folglich hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 2.12.2010 keinen Vergütungsanspruch mehr gegen die Beklagte.

Der Kläger kann allerdings bis zur Kündigung aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Die Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung erdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, ist unwirksam.

LAG Düsseldorf PM vom 3.2.2012
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