22.02.2012

Variable Vergütung: Arbeitgeber haften nicht für Gehaltseinbußen infolge von Organisationsänderungen

Haben die Arbeitsvertragsparteien neben einem Fixgehalt auch variable Entgeltbestandteile vereinbart, so ist der Arbeitgeber ohne besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass sich die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung nicht verändert. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen einer variablen Vergütung, dass deren Höhe von den jeweiligen Marktbedingungen  bzw. der jeweiligen Vertriebsorganisation des Arbeitgebers abhängig ist.

BAG 16.2.2012, 8 AZR 98/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt Versicherungsleistungen. Der Kläger ist bei ihr seit 1979 als Versicherungsvertreter beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter im Bereich Verein B. Sogenannte Beauftragte von B. werben im Wege der Kaltakquise Mitglieder für den Verein und vereinbaren dann ein Beratungsgespräch über Versicherungen, die die Berater der Beklagten durchführen. Die Vergütung des Klägers besteht vorwiegend aus einem erfolgsabhängigen variablen Entgelt.

Von 2003 bis 2008 nahm die Zahl der Beauftragten im Bereich B. e. V. stetig von 26 auf neun Personen ab. Dies hatte einen deutlichen Rückgang der Beratungstermine und Vertragsabschlüsse zur Folge. Hierdurch erlitt der Kläger Gehaltseinbußen, für die er die Beklagte vorliegend auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Zur Begründung machte er geltend, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen der erlittenen Gehaltseinbußen.

Es entspricht dem Wesen einer variablen Vergütung, dass sie der Höhe nach abhängig ist von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen Einflüssen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen.

Im Streitfall kommt hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden war und sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten hatte, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verändern zu können.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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BAG PM Nr. 14/12 vom 16.2.2012
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