07.11.2023

Vergütung bei andauerndem Stillstand des Verfahrens

Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 RVG sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern u.a. auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens genügt. Entscheidend ist dabei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will.

LAG Berlin-Brandenburg v. 26.10.2023 - 26 Ta (Kost) 6085/23
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren hatte die Untersagung der Nutzung von Analyse- und Sicherheitssystemen beantragt. Zum Einsatz sollten sechs unterschiedliche Security-Systeme mit verschiedenen Regelungszwecken gelangen. Nach anfänglicher Duldung und zahlreichen Einigungsversuchen wurde der Einsatz der Systeme schließlich abgelehnt.

Das Arbeitsgericht hat für die Anträge des Konzernbetriebsrats insgesamt 30.000 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats waren der Ansicht, dass ein Betrag in Höhe von insgesamt zwölf Hilfswerten gerechtfertigt sei, da es im Rahmen des Verfahrens um Software gegangen sei, die von erheblicher Bedeutung sei, und ca. 7.000 Belegschaftsmitglieder im Konzern betroffen hätte. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Vor dem LAG war die Beschwerde hingegen erfolgreich.

Die Gründe:
Der Gesamtgegenstandswert wird auf 60.000 € festgesetzt.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 RVG soll der in einem gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt seine Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern u.a. auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens genügt. Entscheidend ist dabei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will (vgl. LAG Köln 17.11.2011 - 7 Ta 30/11; OLG Karlsruhe 22.11.2007 - 5 U 147/05). Einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO bedarf es nicht.

Dem war hier dadurch genüge getan, dass beantragt worden war, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den angesetzten Gerichtsterm in aufzuheben und das Arbeitsgericht dem nachgekommen war. Hintergrund war die Fortsetzung einer eingerichteten Einigungsstelle. Die Beteiligten hatten das Verfahren auch nach über einem Jahr nicht wieder aufgerufen.

Der Gegenstandswert war auf 60.000 € festzusetzen. Der Streit der Betriebsparteien über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sind der Hilfswert, ein Vielfaches oder ein Bruchteil davon anzusetzen. Aspekte, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können, sind insoweit die Dauer und Bedeutung der Maßnahme sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Belegschaftsmitglieder (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6053/20).

Mehr zum Thema:

BAG vom 21.6.2023 - 7 AZR 234/22
Klagerücknahmefiktion bei Ruhen des Verfahrens: Terminantrag vor Ruhensbeschluss des ArbG unwirksam

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