25.11.2020

Wieviel Urlaub ist bei eingebettetem Wochenfeiertag zu gewähren?

Eine zusammenhängende Urlaubsgewährung i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG über mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage - also zwei Wochen - liegt auch dann vor, wenn in diesen Zeitraum ein Wochenfeiertag fällt und der Arbeitnehmer daher rechnerisch einen Urlaubstag weniger "verbraucht".

ArbG Koblenz v. 14.10.2020 - 7 Ca 1140/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten von im Jahr 2019 für rund neun Monate als kaufmännische Mitarbeiterin zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.106 € beschäftigt. Ihr stehen bei einer Fünftagewoche pro Jahr 24 Urlaubstage zu. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte sie 20 Urlaubstage genommen.

Die Klägerin begehrte zunächst die ihr nicht gewährten vier Urlaubstage zur Abgeltung sowie darüber hinaus unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG weitere  zehn Tage. Sie war der Ansicht, der Zeitraum von Montag, dem 30.9., bis Freitag, dem 11.10., umfasse nicht die ihr nach der gesetzlichen Regelung mindestens am Stück zu gewährenden zwei Urlaubswochen (also zehn Urlaubstage), da es sich beim 3.10. um einen Wochenfeiertag gehandelt und sie daher in den beiden Kalenderwochen insgesamt nur neun Urlaubstage erhalten habe. Die Beklagte habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass sie zumindest zehn Urlaubstage am Stück hätte nehmen müssen.

Gerichtlich verlangte die Beklagte zuletzt, an sie 1.720 € brutto zuzahlen. Das Arbeitsgericht hielt die Klage für überwiegend unbegründet.

Die Gründe:
Die Klage ist i.H.v. 286 € begründet. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

Die Klägerin hatte von den ihr für das Jahr 2019 zustehenden 24 Urlaubstagen unstreitig 20 gewährt bekommen. Für die restlichen vier Tage ergibt sich ein Abgeltungsbetrag von rund 573 € brutto. Davon verbleiben nach Abzug der durch ein Teilanerkenntnisurteil der Klägerin bereits zugesprochenen 286 noch 286 € brutto. Darüber hinaus stehen der Klägerin keine Urlaubsabgeltungsansprüche zu.

Gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG muss, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden kann und der Arbeitnehmer insgesamt Anspruch auf mehr als 12 Werktage Urlaub hat, einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Das BAG hat in einer Entscheidung aus den sechziger Jahren (BAG 29.7.1965 AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG) insoweit bei einer Aufstückelung des Urlaubs - jedenfalls in Halbtages- oder sogar Stundenteile - einen Verstoß gegen den nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch angenommen, da der "unersetzliche Wert des Erholungsurlaubs" seine Wirkung nur in einer "längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten" könne, woran selbst ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Stückelung nichts ändere. In einem solchen Fall sei der Urlaubsanspruch nicht wirksam erfüllt und bestehe fort, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form eines Abgeltungsanspruchs, dessen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer auch nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Unabhängig von der Frage, ob die mit § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG verfolgte Intention, dem Arbeitnehmer eine längere Erholungsperiode zu gewähren, erst ab einer bestimmten Mindestdauer (etwa von zwei Wochen) erreicht werden kann, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber, der den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu beachten hat, sich dann auch im (erwünschten) Stückelungsfall auf eine Erfüllungswirkung berufen können muss und unabhängig davon, ob die Geltendmachung eines Nachgewährungs- bzw. Abgeltungsanspruchs unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG für vom Arbeitnehmer frei bestimmte und gewählte Urlaubszeiten nicht schon von vornherein rechtsmissbräuchlich ist, kann sich die Klägerin nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG berufen, da sie vom 30.9. bis 11.10.2019 zwei Wochen von ihrer Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt war und diese Zeitspanne durchgängig zur Erholung nutzen konnte.

Ein "Verstoß" der Beklagten gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG liegt schon deshalb nicht vor, weil § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vom für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Unabdingbarkeitsschutz ausnimmt und daher auch die Arbeitsvertragsparteien - wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG vorliegen - eine andere Teilungsanordnung treffen können als die in § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene, jedenfalls solange dies nicht zu einer Atomisierung des Urlaubsanspruchs führt. Eine solche Vereinbarung kann hier für die Zeit vom 30.9. bis 11.10. angenommen werden, da die Klägerin ihren beantragten Urlaub unstreitig von der Beklagten gewährt bekommen hat. Selbst wenn man angesichts des Feiertags am 3.10. statt der auf die zwei Kalenderwochen grundsätzlich entfallenden 10 Urlaubstage nur von neun gewährten Urlaubstagen ausgeht, handelt es sich bei diesem zusammenhängenden Teil des Jahresurlaubs um eine Zeitspanne, die den Erholungsanspruch der Klägerin durchaus angemessen berücksichtigt und ihn keineswegs atomisiert, wie es möglicherweise bei der singulären Gewährung einzelner Urlaubstage oder gar -stunden der Fall wäre.
Juris
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