08.12.2015

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens rechtfertigen Verschlechterungen bei der Betriebsrente

Die Betriebsparteien dürfen bestehende Versorgungsordnungen durch eine verschlechternde Regelungen ablösen, wenn sich das Unternehmen (hier: EnBW) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig sind. Dies kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Fall sein.

LAG Baden-Württemberg 4.12.2015, 2 Sa 21/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei dem beklagten EnBW-Konzern beschäftigt. Seit 2002 gilt bei dem Beklagten ein Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm ("TOPFIT"), wonach jährlich insgesamt eine Milliarde Euro und davon bei den Betriebsrenten zehn Millionen Euro einzusparen sind. In Vollzug dieses Plans schloss der Beklagte 2004 mit dem Betriebsrat verschlechternde Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung im Konzern ab.

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen wollten die Kläger festgestellt wissen, dass diese Verschlechterung unwirksam ist und sich ihr Betriebsrentenanspruch daher weiterhin nach den älteren Versorgungsordnungen richtet. Hiermit hatten sie in einigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG diese Entscheidungen auf und verwies die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Dieses wies nun alle Klagen ab und ließ die Revision zum BAG nicht zu.

Die Gründe:
Die Ablösung der Versorgungsordnungen durch verschlechternde Regelungen war zulässig. Nach der neuesten Rechtsprechung des BAG dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen an die Darstellung der wirtschaftlichen ungünstigen Entwicklung des Unternehmens gestellt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und ob die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig sind.

Im Streitfall lagen im maßgeblichen Zeitraum 2003 bei der Beklagten aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, die zu einer Ablösung der betrieblichen Altersversorgung berechtigten. Diese ergaben sich aus einer damals gegebenen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung, die sich in einer sehr niedrigen Eigenkapitalquote widerspiegelte.

Die Neuregelung der Betriebsrenten war aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien auch nicht unverhältnismäßig, sondern hat sich in das auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtete Gesamtkonzept eingepasst.

LAG Baden-Württemberg PM v. 4.12.2015
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