05.12.2016

Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Fehler im Wahlausschreiben

Eine Betriebsratswahl ist nicht nichtig, aber anfechtbar, wenn der Wahlvorstand im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht hat, er einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt hat und wenn die Wahlunterlagen nicht versandt wurden.

ArbG Düsseldorf 28.11.2016, 2 BV 286/16
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin hielt die im März 2016 in ihrem Betrieb durchgeführte Betriebsratswahl für nichtig, insbesondere weil Wahlzettel teilweise von Dritten ausgefüllt und Mitarbeiter zur Wahl gedrängt worden seien.

Hilfsweise beantragte die Arbeitgeberin die Auflösung des Betriebsrats bzw. den Ausschluss von drei der fünf Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat, weil sie von diesen "erpresst" worden sei: Die drei Mitglieder hätten eine hohe Summe für ihr Ausscheiden aus dem Betrieb verlangt. Sie hätten gedroht, das Unternehmen mit zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überziehen und wirtschaftlich zu ruinieren, sollte die Arbeitgeberin den verlangten Betrag nicht zahlen. Wegen dieser - von den Betriebsratsmitgliedern bestrittenen - Vorwürfe, hat die Arbeitgeberin ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet.

Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag teilweise statt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist die Betriebsratswahl zwar nicht nichtig. Hierfür verlangt die Rechtsprechung, dass nicht einmal der äußere Anschein einer wirksamen Betriebsratswahl gegeben ist. Derart gravierend sind die von der Arbeitgeberin behaupteten Verstöße nicht.

Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl allerdings wirksam angefochten, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten. So hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht. Zudem hat er einerseits für alle Arbeitnehmer die Briefwahl angeordnet und andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt. Schließlich wurden die Wahlunterlagen nicht versandt.

Die Arbeitgeberin hat die Wahl auch rechtzeitig angefochten, obwohl seit dem Wahltermin mehr als zwei Wochen vergangen waren. Die Zwei-Wochen-Frist für die Anfechtung einer Betriebsratswahl fängt nämlich erst ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu laufen an. Im Streitfall ist das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Daher wurde die Frist gar nicht in Gang gesetzt.

Über die Hilfsanträge war somit nicht mehr zu entscheiden.

Der Hintergrund:
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin nur teilweise stattgegeben, da eine wirksame Anfechtung der Wahl anders als die Nichtigkeit nur für die Zukunft wirkt. Handlungen des Betriebsrats bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben in diesem Fall wirksam.

Arbeitsgericht Düsseldorf PM vom 28.11.2016
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