07.07.2014

Anspruch des Rechtsanwalts auf Gebühren trotz unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung

Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 u. 2 RVG verstoßen, sind wirksam. Aus ihnen kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

BGH 5.6.2014, IX ZR 137/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine anwaltliche Verrechnungsstelle. Sie verlangte vom Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L. restliches Anwaltshonorar i.H.v. rund 90.292 €. Dieser hatte der Beklagten bei der Finanzierung eines Immobiliengeschäftes geholfen. Für die Abfassung eines Schreibens erhielt der Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis 3.888 €.

Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schloss er im Dezember 2009 mit dem Beklagten eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte der Rechtsanwalt L. anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 € zzgl. Umsatzsteuer erhalten sowie im Fall des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 €, das Gespräch mit der Bank blieb jedoch ohne Erfolg, weshalb der Beklagte den Rechtsanwalt L. damit beauftragte, eine Klage auf Schadensersatz vorzubereiten. Mündlich wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens abdecken sollte.

Der Rechtsanwalt L. erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne Beteiligung des L. auf eine Finanzierung einigte. Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar von Rechtsanwalt L. i.H.v. 10.000 € nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte dieses nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete L. nach den Regelungen des RVG ab. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 € in Abzug und verlangte als Differenz 90.292 €, die der Beklagte nicht zahlte.

Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 10.738 € und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Berechnungsfehlers Erfolg. Die darauf folgende Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 € zzgl. Umsatzsteuer geltend machen.

Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1.7.2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gem. § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte. Nach dem seit Juli 2008 geltenden § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich dadurch nichts geändert.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 u. 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung. Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist zwar umstritten. Die Frage ist nach Ansicht des Senats jedoch dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen. Er hat dies auch auf § 3a Abs. 1 S. 1 RVG n.F. übertragen, ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b RVG näher zu befassen. Hieran hält der Senat jedoch nicht mehr fest. Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zurückgegriffen werden. Auch die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß gegen § 3a Abs. 1 S. 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht unwirksam. Vielmehr gilt auch insoweit § 4b S. 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung.

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