26.05.2014

§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG: Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist wesentliches Merkmal der Ware

Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich i.S.d. Vorschrift anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, in dem beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf.

BGH 19.2.2014, I ZR 17/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein mit Elektrohaushaltsgeräten handelndes Einzelhandelsunternehmen, das fünf Fachmärkte betreibt. Im Oktober 2011 warb die Beklagte in einer im "Mitteilungsblatt R" erschienenen Werbeanzeige Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Unterbau- und Standgeschirrspüler sowie Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises sowie Beschreibung technischer Details wie etwa der Energie-Effizienz-Klasse, der Füllmenge, der Schleuderrate, der Abmessungen sowie weiterer Ausstattungsmerkmale.

Typenbezeichnungen waren in dieser nachstehend wiedergegebenen Anzeige ebenso wenig angegeben wie in einer ähnlich gestalteten Werbeanzeige, in der die Beklagte im Dezember 2011 für ihren Fachmarkt in Stuttgart-Wangen im "Stadtmagazin" Waschmaschinen und Wäschetrockner bewarb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbeanzeigen wegen der fehlenden Angabe der Typenbezeichnungen der beworbenen Geräte für irreführend.

LG und OLG gaben der auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichteten Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Typenbezeichnungen der in den beanstandeten Werbeanzeigen beworbenen Elektrohaushaltsgeräte stellen wesentliche Merkmale dieser Geräte dar, deren Angabe die Beklagte den mit ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorenthalten durfte.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Die beanstandete Werbung der Beklagten stellte ein Angebot dar, das gem. § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglichte, so dass in der Werbung auch alle i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale der Geräte in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben waren. Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinne angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG aufgelistet oder definiert. Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, in dem beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf.

Die Typenbezeichnung stellt insoweit ein wesentliches Merkmal der in den beanstandeten Werbeanzeigen der Beklagten beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dar. Die Revision rügt ohne Erfolg, der vom OLG vorgenommenen Gleichsetzung zwischen Typenbezeichnung und Identifizierbarkeit des Produkts stehe schon entgegen, dass etwa für die Logistik des Handels und den Ersatzteilbedarf gerade nicht die Typenbezeichnung, sondern die Indexnummer der Haushaltsgeräte das entscheidende Identifikationsmittel sei. Die Frage, ob bei einer Aufforderung zum Kauf i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG die danach erforderlichen Angaben gemacht worden sind, ist aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen. Diese orientieren sich, soweit sie in Bezug auf Elektrohaushaltsgeräte geschäftliche Entscheidungen treffen, nach der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung des OLG nicht an für die Geräte vergebenen Indexnummern, sondern an den Typenbezeichnungen der Geräte.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beurteilung des OLG, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentliches Merkmal der Ware i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, auch nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasiebezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und darauf aufbauend dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.

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