15.04.2021

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Mit BMF-Schreiben v. 13.4.2021 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.4.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, DOK 2021/0370565

EStG § 8 Abs. 1 u. 2

Die Ausführungen des BMF betreffen die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH v. 7. 6. 2018 - VI R 13/16 (BStBl. II 2019, 371) und v. 4. 7. 2018 - VI R 16/17 (BStBl. II 2019, 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Im Einzelnen enthält das BMF-Schreiben nach einem Überblick über die Neuregelungen ausführliche, teils mit Beispielen unterlegte Erläuterungen zum
 
  • Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG,
  • zur Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG,
  • zu den allgemeinen lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten sowie
  • zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG
  • bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung.


Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch - abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG - nicht, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.

BMF online
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