Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines Holdingabschlags
Kurzbesprechung
BFH v. 25.9.2024 - II R 49/22
BewG § 9, BewG § 11 Abs. 2 S 2, BewG § 11 Abs. 2 S. 3
FGO § 118 Abs. 2
Im Streitfall schenkte der Vater seinen Kindern Anteile an der Steuerpflichtigen, einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Steuerpflichtige dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Steuerpflichtigen ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.
Das folgte der Wertermittlung insoweit nicht, als es den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zuließ. Das FG gab der eingelegten Klage zwar statt, im Revisionsverfahren folgte der BFH jedoch der Rechtsauffassung des FA.
Er entschied, dass der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr - Stichwort "Freier Markt" - stattgefunden hatte. Danach war der durch die Steuerabteilung der Steuerpflichtigen ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Steuerpflichtigen ermittelt.
Der BFH stellte heraus, dass zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden müssen. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Steuerpflichtigen hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um "persönliche Verhältnisse", die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
BewG § 9, BewG § 11 Abs. 2 S 2, BewG § 11 Abs. 2 S. 3
FGO § 118 Abs. 2
Im Streitfall schenkte der Vater seinen Kindern Anteile an der Steuerpflichtigen, einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Steuerpflichtige dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Steuerpflichtigen ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.
Das folgte der Wertermittlung insoweit nicht, als es den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zuließ. Das FG gab der eingelegten Klage zwar statt, im Revisionsverfahren folgte der BFH jedoch der Rechtsauffassung des FA.
Er entschied, dass der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr - Stichwort "Freier Markt" - stattgefunden hatte. Danach war der durch die Steuerabteilung der Steuerpflichtigen ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Steuerpflichtigen ermittelt.
Der BFH stellte heraus, dass zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden müssen. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Steuerpflichtigen hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um "persönliche Verhältnisse", die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.