14.07.2011

Anlaufhemmung kommt bei Antragsveranlagung nicht in Betracht

Eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2008.

BFH 14.4.2011, VI R 53/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten in den Streitjahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Am 13.11.2008 reichten sie beim Finanzamt Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ein. Die Behörde lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Sie war der Ansicht, dass die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt und auch bis zum 28.12.2007 keine Steuererklärung eingereicht worden sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j S. 2 EStG n.F. stand der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Die Einkommensteuer für 2002 verjährte demnach mit Ablauf des Jahres 2006, diejenige für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007. Die Kläger hatten die erforderlichen Anträge allerdings erst im Jahr 2008 gestellt.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt. Denn eine solche Anlaufhemmung kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2008. Die Anlaufhemmung soll nach der BFH-Rechtsprechung verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird.

Der Senat hatte zwar in seinem Urteil vom 15.1.2009 (Az.: VI 23/08) entschieden, dass der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht. Dies betraf allerdings den hier nicht gegebenen besonderen Fall, dass die Klage ohnehin auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. erfolgreich gewesen wäre. Denn die negative Summe der Nebeneinkünfte hatte - anders als im vorliegenden Fall - dort den Betrag von 800 DM überstiegen.

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