Anwendung des BFH-Urteils vom 5.10.1977 für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.4.2025 - IV B 2 - S 1301/01408/007/001, DOK: COO.7005.100.3.11092921
Doppelbesteuerungsabkommen
Mit Urteil v. 5.10.1977 - I R 250/75, BStBl. II 1978, 50 hatte der BFH entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Die Finanzverwaltung folgte bislang dieser Rechtsprechung, hat nun jedoch entschieden, die vorgenannte Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit nicht mehr anzuwenden, als dass für die Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Schiffe auf hoher See stellen abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar. Dies gilt nicht, wenn ein anzuwendendes DBA eine hiervon abweichende Bestimmung enthält, beispielsweise, wenn sich nach dem Wortlaut des anzuwendenden DBA der Geltungsbereich des DBA und des innerstaatlichen Steuerrechts entsprechen.
Um gegebenenfalls im Einzelfall eintretende Härten abzumildern, ist die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31.12.2025 beginnen.
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Doppelbesteuerungsabkommen
Mit Urteil v. 5.10.1977 - I R 250/75, BStBl. II 1978, 50 hatte der BFH entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Die Finanzverwaltung folgte bislang dieser Rechtsprechung, hat nun jedoch entschieden, die vorgenannte Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit nicht mehr anzuwenden, als dass für die Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Schiffe auf hoher See stellen abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar. Dies gilt nicht, wenn ein anzuwendendes DBA eine hiervon abweichende Bestimmung enthält, beispielsweise, wenn sich nach dem Wortlaut des anzuwendenden DBA der Geltungsbereich des DBA und des innerstaatlichen Steuerrechts entsprechen.
Um gegebenenfalls im Einzelfall eintretende Härten abzumildern, ist die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31.12.2025 beginnen.