14.01.2014

Auch ein Werksgelände kann eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen

Es entspricht der BFH-Rechtsprechung, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen.

FG Düsseldorf 21.10.2013, 11 K 2103/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist nichtselbständig tätig und wird von seinem Arbeitgeber in Schichteinsätzen auf dessen Werksbahn eingesetzt. Das Werksgebiet erstreckt sich über weite Teile des Stadtgebietes. Durch die schienentechnische Verbindung über die firmeneigene Werksbahn auf einem firmeneigenen Bahn-Netz sind die einzelnen unmittelbar aneinander grenzenden Werksteile zu einem einheitlichen großen räumlich geschlossenen Gebiet verbunden. Es kommt aber vor, dass der Kläger beim Wechsel in die verschiedenen Werkteile öffentlichen Straßenraum über- bzw. unterqueren muss.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger einen Verpflegungsmehraufwand geltend, den das Finanzamt allerdings nicht berücksichtigte. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es wurde jedoch zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand zu Recht nicht berücksichtigt.

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbständiger Tätigkeit ist seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 nur noch nach Maßgabe der in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG getroffenen Bestimmungen möglich. Der Gesetzgeber geht dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise typisierend davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Arbeitnehmer im Betriebsgebäude (bzw. auf dem Betriebsgelände) regelmäßig Einrichtungen vorfinden wird, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig wird verpflegen können.

Es entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, ebenso auch ein Waldgebiet, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt und sich dort eine ortsfeste Einrichtung vergleichbar einem Betriebssitz befindet.

Der Kläger hatte das Werksgebiet zu keinem Zeitpunkt verlassen müssen. Dass der Kläger mitunter beim Wechsel in die verschiedenen Werkteile öffentlichen Straßenraum über- bzw. unterqueren musste, änderte hieran nichts. Die durch den Schienenbetrieb technisch vorgegebene Fahrtroute über das firmeneigene Tunnel- und Brückensystem wurde hierdurch nicht beeinträchtigt/verändert, so dass nach wie vor von einem Aufenthalt des Klägers auf einem räumlich verbundenen Werksgelände auszugehen war. Insofern unterschied sich der Streitfall von dem Fall eines LKW-Fahrers. Der LKW-Fahrer muss im Gegensatz zum Kläger öffentlichen Straßenraum zwangsläufig auch unmittelbar zur Fortbewegung nutzen. Auch der Umstand, dass der Kläger über das werkseigene Schienennetz auch eine Fremdfirma beliefern musste, änderte an dem vorerwähnten Ergebnis nichts.

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