13.03.2012

Auch mündliche Vereinbarungen über Ratenzahlungen können verjährungsunterbrechende Handlungen sein

Ein die Steuer-Zahlungsverjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub (hier eine Vereinbarung über Ratenzahlungen) muss nicht schriftlich erteilt werden, sondern kann auch mündliche erfolgen. Zu beachten ist lediglich, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten muss.

FG Rheinland-Pfalz 8.2.2012, 2 K 1893/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Jahren 1995 bis 1999 fällige Steuerrückstände i.H.v. rd. 35.000 € (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rd. 8.000 €, Säumniszuschläge rd. 27.000 €) angehäuft. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt hinsichtlich der Tilgung der Rückstände im Mai 2001 erhielt die Klägerin die Anweisung, weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300 € an die Finanzbehörde zu überweisen. In der Folgezeit leistete die Klägerin die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig.

Im Jahr 2007 teilte die Klägerin dem Finanzamt mit, dass ihrer Ansicht nach zum 31.12.2006 Zahlungsverjährung eingetreten sei. Der im mündlichen Gespräch im Mai 2001 zugesagte "Vollstreckungsaufschub" könne nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe.

Die Steuerbehörde schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs wird durch Vollstreckungsaufschub unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauert fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen ist.

Soweit die Klägerin der Ansicht war, hinsichtlich der Besprechung im Mai 2001 liege eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, war dem nicht zu folgen. Schließlich lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der BFH-Rechtsprechung ein solches Schriftformerfordernis entnehmen. Zu beachten ist lediglich, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten muss. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt bestanden diesbezüglich jedoch keine Zweifel.

Im Übrigen war darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch "Bescheid" zu erlassen ist, wenn dies - wie etwa für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid - gesetzlich vorgeschrieben wird. Für die Verjährungsunterbrechung bedarf es hingegen keines "schriftlichen" Vollstreckungsaufschubes.

Unzutreffend war auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig gewesen, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden konnte. Entscheidend ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen kann, dass das Finanzamt den Steueranspruch weiterhin durchsetzen will. Hieran konnte es aber für die Klägerin nach dem Gespräch im Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben. Infolgedessen war sie in keinem Fall schutzwürdig.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 13.3.2012
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