06.09.2013

Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt. Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat.

BFH 7.5.2013, VIII R 51/10
Der Sachverhalt:
In den Streitjahren 2001 bis 2004 wurden der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der zu 90 Prozent schwerbehinderte Kläger, erzielte als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus anderweitiger unterrichtender Tätigkeit und als Autor von Lehrbüchern für die kaufmännische Ausbildung Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrte der Kläger den Abzug der Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebsausgaben.

Zur Begründung führte er aus, er habe die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Aktivitäten entfaltet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben und als außergewöhnliche Belastung ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat die Abziehbarkeit der streitigen Reiseaufwendungen rechtsfehlerfrei als Betriebsausgaben des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit oder als außergewöhnliche Belastung verneint.

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Maßgeblich dafür, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG besteht, ist zum einen die Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen.

Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Vorliegend konnten die Aufwendungen nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schriftstellerischen Tätigkeit dienten und untrennbar ineinandergriffen. Insoweit scheidet ein Abzug der Reiseaufwendungen des Klägers als Betriebsausgaben aus.

Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden ist. Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass miteinander verreisende Ehegatten jeweils aus eigenem Interesse an der Reise teilnehmen und damit die insoweit rechnerisch auf sie entfallenden Kosten als Kosten der jeweils eigenen Lebensführung anzusehen sind. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

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BFH PM Nr. 57 vom 4.9.2013
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