19.09.2012

Aufwendungen durch gescheiterte Grundstücksveräußerungen sind steuerlich grundsätzlich unbeachtlich

Die Aufwendungen, die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will (hier: (z.B. Notar-, Gerichts- und Bewirtungskosten), sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu der Veräußerung kommt.

BFH 1.8.2012, IX R 8/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger vermietete im Streitjahr 2007 mehrere Objekte und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eines dieser Objekte, das der Kläger nach seinem Vortrag "weniger als 10 Jahre im Bestand gehabt" hatte, wollte er veräußern. Im Zusammenhang mit der wegen Finanzierungsproblemen des Erwerbers fehlgeschlagenen Veräußerung machte der Kläger Notar- und Gerichtskosten von rund 5.149 € sowie Bewirtungskosten von rund 60 € als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr allerdings fest, ohne die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten abzusetzen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Aufwendungen waren nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 S. 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und d.h., durch sie veranlasst sind. Daran fehlt es allerdings, soweit die Aufwendungen durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Infolgedessen hatte das FG zu Recht, den für die Aufwendungen "auslösenden Moment" ausschließlich im Veräußerungsvorgang gesehen. Sie sind angefallen, weil der Kläger das Mietwohngrundstück veräußern, also gerade nicht mehr vermieten wollte.

Zwar mag es sein, dass der Käufer hier letztlich den Aufwand des Klägers verursacht hatte, weil er sich außerstande sah, den Kaufpreis zu finanzieren. Das änderte aber an der steuerrechtlichen Veranlassung dieses Vorgangs durch die (geplante) Veräußerung nichts. Denn die Kosten entstanden dem Kläger nur, weil er sein Grundstück verkaufen wollte. Allein dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Käufer war der Grund für die entstandenen Aufwendungen. Sie standen somit in keinerlei Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, die - nach dem gescheiterten Veräußerungsversuch - offenbar weiterlief.

Die Aufwendungen waren auch nicht als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG absetzbar, da die Rückabwicklung des Anschaffungsgeschäftes nicht als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen war. Letztlich konnte der Kläger seinen Aufwand auch nicht als (vergebliche) Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG geltend machen. Denn veräußert der Steuerpflichtige innerhalb der der maßgebenden Frist, ist das Ergebnis steuerbar; subjektive Merkmale sind nicht zu prüfen. Kommt es andererseits nicht zu einem Veräußerungsgeschäft, so fällt umgekehrt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt in die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Mithin sind der bloße Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Aufwendungen steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn es nicht zu einer Veräußerung kommt.

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