07.02.2013

Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes sind keine Sonderbetriebsausgaben

Betriebsausgabenabzug ist nur gerechtfertigt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitige Aufwand ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Betriebs (Berufs) geleistet wurde. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, stellen keine Sonderbetriebsausgaben dar, wenn die Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.

BFH 6.11.2012, VIII R 49/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die in den Streitjahren 2001 und 2002 eine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis betrieb. Sie machte in den Streitjahren als Sonderbetriebsausgaben eines ihrer Gesellschafter (G.) Kosten für die Ausbildung dessen bereits als Zahnarzt ausgebildeten und promovierten Sohnes zum Facharzt für Kieferorthopädie geltend. Der Sohn ist seit 2004 (Mit-)Gesellschafter der GbR. Der G. musste seine kassenärztliche Zulassung als Facharzt für Kieferorthopädie im September 2004 aufgrund Vollendung des 68. Lebensjahres zurückgeben.

Der Sohn des G. war für die Klägerin seit Oktober 2000 unbefristet als Ausbildungsassistent tätig. Außerdem war er vertraglich verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen anteilig zu erstatten, wenn das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihm und den anderen Gesellschaftern der Klägerin in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dessen Beginn gekündigt werden sollte. Der G. hatte sich nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Kieferorthopäden als Nachfolger bemüht.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung letztlich ab. Zur Begründung machte es geltend, die Aufwendungen unterlägen dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Ein Abzug als Sonderbetriebsausgaben des G. schied aus.

Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind und die der Gesellschafter persönlich getragen hat. Dazu gehören allerdings nicht die Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt. Sie dürfen mithin allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern. Das generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen. Diese Grundsätze sind gleichermaßen anzuwenden, wenn - wie hier - Personengesellschaften Kosten der Ausbildung für Kinder ihrer Gesellschafter als Betriebsausgaben geltend machen.

Als Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG kommen Ausbildungskosten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. An das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls sind mit Rücksicht auf das Gebot der Abgrenzung der Betriebs- von der Privatsphäre strenge Maßstäbe selbst dann anzulegen, wenn - wie hier - die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen. Danach ist ein Betriebsausgabenabzug nur gerechtfertigt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitige Aufwand - im nach außen hin erkennbaren Unterschied zu den im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung üblichen Ausbildungsleistungen - ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Betriebs (Berufs) geleistet wurde.

Daran bestehen grundsätzlich dann Zweifel, wenn keine Umstände erkennbar sind, nach denen ein fremder Dritter im vergleichbaren Alter sowie demselben Ausbildungsstand als künftiger Unternehmensnachfolger ausgesucht und in solcher Weise gefördert worden wäre und sich die Unterstützung des Angehörigen bei seiner Aus- oder Fortbildung damit wesentlich und eindeutig von einer typischen Unterhaltsleistung unterscheidet. Infolgedessen war die Würdigung des FG, im vorliegenden Fall fehle es an den Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zurechnung von Ausbildungs- und Weiterbildungskosten zur betrieblichen Sphäre der Klägerin, nicht zu beanstanden. Vor allem hatte sich der G. nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten Kieferorthopäden als Nachfolger bemüht. Diese Würdigung war auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend.

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