15.10.2012

Autorenlesungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist.

FG Köln 30.8.2012, 12 K 1967/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Schriftstellerin und führte im Streitjahr (2008) Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch durch. Die Honorare für die Lesungen behandelte sie in der Umsatzsteuererklärung 2008 - ebenso wie die Erlöse aus den Buchverkäufen - als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegend.

Eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam zu dem Ergebnis, dass für die Honorare der Autorenlesungen kein Ermäßigungstatbestand eingreife, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Die Honorare seien daher mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Demgemäß erließ das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht geltend, die Umsätze aus den Autorenlesungen unterlägen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigtem Steuersatz. Das Finanzamt lege den Begriff der Theateraufführung zu eng aus.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Darbietung der Klägerin unterliegt gem. § 12 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG auf sieben Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Vorliegend bietet die Klägerin ihr literarisches Werk auf andere Weise, nämlich in Form einer Lesung, dar. Damit erbringt sie als ausübende Künstlerin eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung.

Die Klägerin rezitiert im Rahmen ihrer Lesungen ihr Werk und bewegt sich so in der Gattung der Kleinkunst. Sie bedient sich dabei insbes. ihrer Stimme, die sie beim Lesen häufig zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung Handelnder verändert. Sie unterstreicht dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung und ruft so Emotionen beim Publikum hervor, die sich insbes. in der Artikulation von Lachen und Schmunzeln äußern.

Die Klägerin liest aber nicht nur. Sie unterbricht das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch haben. Stellenweise gerät so die Lesung völlig in den Hintergrund. Teilweise erreicht die Darbietung auch kabarettistische Züge.

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FG Köln PM vom 15.10.2012
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