06.06.2012

"Big Brother"-Gewinn ist einkommensteuerpflichtig

Der "Projektgewinn" in einer Staffel des TV-Sendeformats "Big Brother" ist einkommensteuerpflichtig. Mit der Annahme des Gewinnbetrages (hier: 1 Mio. €) ordnet der Teilnehmer diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu, was die Einnahme von solchen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen unterscheidet.

BFH 24.2.2012, IX R 6/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im März des Streitjahres 2005 Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) geworden und hatte dafür 1 Mio. € erhalten. In dem Sendeformat BB wurden Kandidaten 24 Stunden pro Tag in einem ununterbrochen von Kameras beobachteten und von Mikrofonen abgehörten, von der Außenwelt abgeschlossenen Wohngelände untergebracht. Unterbringung und Verpflegung erfolgten unentgeltlich. Eine Privatsphäre bestand kaum. Die Aufzeichnungen wurden "ganz oder teilweise" u.a. für Fernseh-, "Live-Mastercut"-, "Pay-TV"- oder Internetausstrahlungen verwendet. Das Sendeformat war auf eine Laufzeit von maximal 367 Tagen begrenzt, konnte jedoch auch schon nach 94, 136, 213 oder 297 Tagen enden.

Das Finanzamt sah den Gewinn als steuerpflichtige Einnahme an und setzte die entsprechende Einkommensteuer fest. Der Kläger war der Ansicht, der Projektgewinn sei keine (Gegen-)Leistung für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gewesen, sondern sei als Spielgewinn nicht steuerbar. Es sei weder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden noch habe eine schauspielerische oder dieser ähnliche oder sonst steuerrechtlich relevante Leistung vorgelegen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der im Streitjahr zugeflossene "Projektgewinn" des Klägers i.H.v. 1 Mio. € war als sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

Zwar führt nicht jede Einnahme, die durch ein Verhalten ausgelöst wird, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG, also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, voraus. Dieses verlangt aber nicht, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten müsste.

Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte (Gegen-)Leistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu. Das unterscheidet Einnahmen, um die es hier geht, von solchen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen, soweit sie außerhalb einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anfallen.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers konnte auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen werden. Mit der Annahme des Projektgewinns hatte der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellte einen Bestandteil des Teilnahmevertrags und eine konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.

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BFH PM Nr. 42 vom 6.6.2012
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