18.03.2021

Billigkeitsregelung bei der ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforde-rungen und Steuererstattungen gem. § 233a AO

Mit BMF-Schreiben v.16.3.2021 hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund des Abzugsverbots privater Schuldzinsen zu Billigkeitsmaßnahmen bei der ertragsteuerlichen Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.3.2021 - IV C 1 - S 2252/19/10012 :011, DOK 2021/0296199

AO §§ 163, 233a

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG und der Änderung des § 10 Nummer 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Absatz 8 EStG zu Einkünften anderer Art.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.

Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer - sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.

Aus diesem Grund hat das BMF nun angeordnet, dass aus Gründen sachlicher Härte auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z. B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres / Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr). Hierzu enthält das BMF-Schreiben vier erläuternde Beispiele.

Die Billigkeitsregelung umfasst auch Sachverhalte, bei denen die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer in die Steuerbemessungsgrundlage zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden, während Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die hierzu im sachlichen Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt werden. Die Folgerungen aus den Billigkeitsregelungen dieses Schreibens sind auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags zu ziehen.

Die nach § 163 AO außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall sachgerecht zu schätzen.
BMF online
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