16.07.2013

Darlehensgewährung durch einen ausländischen Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gewährt. Denn eine Forderung gehört nur dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie aus Sicht der Betriebsstätte nicht nur steuerrechtlich, sondern in tatsächlich-funktionaler Weise einen Aktivposten bildet.

FG Münster 13.6.2013, 13 K 3679/12 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar über eine Holding-KG eine in Frankreich ansässigen Gesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 16.4.2010 (BStBl I 2010, 354).

Das FG gab er hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zinsen zu Unrecht als Sonderbetriebseinnahmen erfasst.

Bei den Zinsen handelt es sich zwar um Sondervergütungen, die gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG grundsätzlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Entgegen der Auffassung des Finanzamts durften in den Streitjahren aber die an die S. A. gezahlten Zinsen nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung berücksichtigt werden, weil die Zinserträge nicht den in Deutschland zu besteuernden Einkünften der KG zuzurechnen sind. Deutschland steht das Besteuerungsrecht nicht zu; Zinsen dürfen nach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig ist.

Dies gilt zwar ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu seiner inländischen Betriebsstätte gehört. Allein durch die Darlehensgewährung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft wird jedoch noch keine inländische Betriebsstätte begründet. Denn eine Forderung gehört nur dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie aus Sicht der Betriebsstätte nicht nur steuerrechtlich, sondern in tatsächlich-funktionaler Weise einen Aktivposten bildet. Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da das Darlehen bei der S. A. als Darlehensgeberin, nicht bei der KG aktiviert war.

Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 50d Abs. 10 S. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift gelten u.a. Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG für Zwecke der Anwendung eines DBA ausschließlich als Unternehmensgewinne, wenn auf diese Vergütungen die Vorschriften des DBA anzuwenden sind und das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung enthält.

Wenn durch diese Vorschrift im Streitfall die streitigen Zinsen als "Unternehmensgewinne" der deutschen Betriebsstätte zugerechnet werden könnten, könnten sie gem. Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich als Sonderbetriebseinnahmen in Deutschland erfasst werden. Jedoch führt die Qualifikation als "Unternehmensgewinne" nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, nicht dazu, dass es sich um gewerbliche Gewinne einer Betriebsstätte handelt und dass die Einkünfte fiktiv einer Betriebsstätte zugerechnet werden können; vielmehr greift die Fiktion begrifflich hierfür zu kurz.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.7.2013
Zurück