09.06.2015

Deutsche Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht vereinbar

Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Sie stellt auch keine vom Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe dar, da es sich insoweit nicht um eine selektive Maßnahme handelt.

EuGH 4.6.2015, C-5/14
Der Sachverhalt:
2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Dieses Gesetz führt für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung ein. Diese Steuer beläuft sich auf 145 € für je ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 und wird von den Bestreibern der Kernkraftwerke geschuldet.

So sollen Steuereinnahmen erzeugt werden, die u.a. im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last beitragen sollen, die die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II für den Bundeshaushalt darstellt. Dort werden aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert.

Die klagende Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, die das Kernkraftwerk Emsland in Lingen betreibt, wendet sich vor dem FG Hamburg gegen diese Steuer. Sie verwendete im Juni 2011 Brennelemente im Kernreaktor ihres Kraftwerks und schuldet hierfür eine Steuer i.H.v. mehr als 154 Mio. €. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH ist der Ansicht, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob diese Steuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Die Gründe:
Das Unionsrecht steht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegen.

Das Argument, wonach Kernbrennstoff gem. der Richtlinie 2003/96/EG über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - eine Richtlinie, die eine verpflichtende Steuerbefreiung u.a. der Energieerzeugnisse vorsieht, die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen und für die Stromerzeugung verwendet werden - von der Steuer zu befreien sei, überzeugt nicht. Da dieser Brennstoff nicht in der in der Richtlinie aufgestellten abschließenden Liste der Energieerzeugnisse enthalten ist, kann Kernbrennstoff nicht unter die für einige dieser Erzeugnisse vorgesehene Steuerbefreiung fallen. Die fragliche Steuerbefreiung kann i.Ü. auch nicht analog angewendet werden.

Auch die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem steht der Kernbrennstoffsteuer, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur gewerblichen Stromerzeugung erhoben wird, nicht entgegen. Da sie weder den Verbrauch elektrischen Stroms noch den eines anderen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses trifft, stellt diese Steuer weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine "andere indirekte Steuer" auf dieses Erzeugnis im Sinne der Richtlinie dar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms besteht. Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist auch keine vom Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe. Es handelt sich insoweit nicht um eine selektive Maßnahme. Die Arten der Stromerzeugung, die keinen Kernbrennstoff verwenden, sind nicht von der durch das Kernbrennstoffsteuergesetz eingeführten Regelung betroffen.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ("Euratom- oder EAG-Vertrag"), unter den der Kernbrennstoff fällt, steht der fraglichen Steuer ebenfalls nicht entgegen. Sie ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie wird nicht erhoben, weil der Kernbrennstoff eine Grenze überquert, sondern weil dieser zur gewerblichen Stromerzeugung verwendet wird, ohne dass nach der Herkunft dieses Brennstoffs unterschieden wird. Die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags verlangt i.Ü. von den Mitgliedstaaten nicht, den Umfang ihrer Nutzung von Kernbrennstoff beizubehalten oder zu steigern. Es ist ihnen nicht verboten, diese Nutzung zu besteuern, was die Wirkung hätte, diese kostspieliger und damit weniger attraktiv zu machen. Da die deutsche Steuer nicht den Erwerb von Kernbrennstoff, sondern dessen Verwendung trifft, gefährdet sie zudem nicht die Erfüllung der Pflicht der EAG, für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer dieser Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen.

Im Hinblick auf eine Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem GG ist festzustellen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Recht der EU als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. ggf. verpflichtet ist, dem EuGH Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 62 vom 4.6.2015
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