18.03.2014

Einkommensteuer: Keine Betriebsausgaben für Shaolin-Kurs einer Zahnärztin

Die Tatsache, dass Fortbildungskurse (hier: ein Shaolin-Kurs) von der Zahnärztekammer berücksichtigt werden, führt nicht dazu, dass zwingend von einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen ausgegangen werden müsste. Vor allem, wenn nicht zu erkennen ist, anhand welcher Kriterien die Zahnärztekammer ihre Fortbildungspunkte vergibt.

FG Köln 14.11.2013, 10 K 1356/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist selbständige Zahnärztin und Heilpraktikerin. Im Streitjahr 2009 hatte sie an zwei dreitägigen Shaolin-Kursen auf Mallorca teilgenommen. Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters sollten die Veranstaltungen speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert sein. Es seien u.a. folgende Inhalte vermittelt worden: Zielführende Denkmethoden, Energiesteuerungs-, Entspannungs- und Konzentrationstechniken sowie Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden und das Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien. Die Veranstaltung ist von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen.

Die Fortbildungskosten beliefen sich insgesamt auf 4.155 €. Diese wollte die Klägerin als Betriebsausgabe geltend machen, was die Finanzbehörde nicht akzeptierte. Schließlich seien die vom Anbieter genannten Ziele des Seminars sowohl für den betrieblichen als auch für den persönlichen Bereich der Klägerin von Nutzen. Es lasse sich nicht erkennen, dass die Lerninhalte auf konkrete berufliche Tätigkeiten zugeschnitten seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Kosten für die Kurse waren vom Finanzamt zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.

Bei Reisen sind die Kosten dann betrieblich veranlasst, soweit objektive Umstände erkennen lassen, dass die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Diesbezüglich trägt der Steuerpflichtige die Darlegungslast. Gem. § 12 Nr. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den Einkünften abgezogen werden. Ist eine Reise jedoch sinnvoll in verschiedene Abschnitte aufteilbar, sind die Kosten gegebenenfalls teilweise zu den Betriebsausgaben zuzulassen.

Der Große Senat des BFH hat 2009 diesbezüglich entschieden, dass aus § 12 Nr. 1 EStG kein absolutes Aufteilungs- und Abzugsverbot folgt (Beschl. v. 21.9.2009, Az.: GrS 1/06). Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG bezieht sich nunmehr auf untrennbare Ausgaben im privaten Bereich, auch wenn diese zur Förderung der Berufstätigkeit erfolgen. Eine lehrgangsmäßige Organisation einer Fortbildungsveranstaltung kann eine berufliche Veranlassung begründen. Allerdings ist nicht jede von einem Fachverband organisierte Reise als betrieblich veranlasst anzusehen.

Infolgedessen war hier davon auszugehen, dass die Fortbildungsreise der Klägerin auch zu einem nennenswerten Anteil privat mitmotiviert war. Es war nicht ersichtlich, dass die Veranstaltung zweifelsfrei einen ausschließlich fachlichen Charakter hatte. Die beschriebenen Inhalte waren sehr allgemein gehalten und betrafen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden konnten, war unerheblich. Auch die Tatsache, dass die Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt werden, führte nicht dazu, dass zwingend von einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen ausgegangen werden musste. So war nicht zu erkennen, anhand welcher Kriterien die Zahnärztekammer ihre Fortbildungspunkte vergibt. Insbesondere war nicht erkennbar, dass ein dezidiertes Zertifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre.

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