22.03.2012

Einschränkung des Werbungskostenabzugs für Erstausbildungen ist verfassungsgemäß

Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Kosten einer beruflichen Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind verfassungsgemäß. Die Neuregelungen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011 verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

FG Düsseldorf 14.12.2011, 14 K 4407/10 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte zwischen 2005 und 2007 eine erstmalige Berufsausbildung zum Piloten absolviert. Seit Oktober 2007 steht er in einem Anstellungsverhältnis als Flugzeugführer. Er beantragte beim Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen, die Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen. Die Finanzbehörde ließ die Ausbildungskosten allerdings nicht als Werbungskosten zum Abzug zu. Es war der Ansicht, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung nur mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 4.000 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten sind aufgrund der Neuregelungen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011 nicht abziehbar.

Die Regelungen sind gem. Art. 2 Nr. 34 lit. d) des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz für Veranlagungszeiträume ab 2004 - und damit auch für die Streitjahre 2005 bis 2007 - anzuwenden. Die Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG n.F. waren hier erfüllt. Insbesondere hatte der Kläger seine Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert.

Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG n.F. überzeugt, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und keine Entscheidung des BVerfG einzuholen war. Die Neuregelungen verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Von dieser historischen Entwicklung der gesetzlichen Regelungen ausgehend hatte der Kläger keine Dispositionen im Vertrauen auf ein in den Streitjahren geltendes Recht getroffen. In den Streitjahren 2005 bis 2007 konnte er in Anbetracht der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5 EStG a.F. nicht davon ausgehen, dass die von ihm getragenen Aufwendungen für seine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten anerkannt würden.

Die gesetzlichen Regelungen verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Die in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG n.F. angelegte Unterscheidung zwischen den Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium einerseits und sonstigen Fortbildungskosten andererseits ist eine im gesetzgeberischen Ermessenspielraum liegende Typisierung, der eine generalisierende Beurteilung der erstmaligen Berufsausbildung als Grundlage für die berufliche, soziale und wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen zugrunde liegt. Regelmäßig stehen Berufsausbildungskosten noch nicht im direkten Zusammenhang mit einer konkreten Einnahmenerzielung im Rahmen eines bereits zugesagten Dienstverhältnisses, sondern dienen - wie auch im Fall des Klägers - losgelöst von einem späteren Anstellungsverhältnis zunächst primär der individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten i.S. einer "Ausbildung". Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von dem Kläger absolvierte Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tätigkeit als Berufspilot und den entsprechenden Einkünften führen würde.

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