06.05.2014

Erbschaftsteuer: Steuerermäßigung für Grundstücke im Zustand der Bebauung

Die Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13c ErbStG) setzt nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Zu fordern ist allein, dass der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und diese selbst noch ins Werk gesetzt hat.

FG Düsseldorf 16.4.2014, 4 K 4299/13 Erb
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke i.H.v. 10 Prozent des Grundstückswerts. Die Erblasserin und ihr Bruder, der Kläger, waren Miteigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X. Zudem hatten sie die Grundstücke Y und Z erworben, die mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend vermietet werden sollten.

Die Klägerin verstarb vor Fertigstellung der Gebäude und wurde von ihrem Bruder beerbt. Dieser vermietete nunmehr sämtliche Objekte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dieser begehrt demgegenüber die Anwendung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.

Das FG gab der Klage überwiegend statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Erwerb des Klägers von Todes wegen durch Erbanfall unterliegt nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Kläger kann die Steuerermäßigung des § 13c Abs. 1 ErbStG nur für den Erwerb der Grundstücke Y und Z beanspruchen. Für das Grundstück X kann der Kläger die Steuerermäßigung des § 13c Abs. 1 ErbStG nicht beanspruchen.

Das Finanzamt hat zu Unrecht die Steuerermäßigung für die Grundstücke Y und Z nicht gewährt. Hierbei handelte es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung. Sie waren zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon zu einem erheblichen Teil bebaut. Darüber hinaus waren sie zu Wohnzwecken vermietet. Zwar wurden die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Einfamilienhäuser abgeschlossen. Die Steuerermäßigung setzt aber nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Voraussetzung ist allein, dass der Erblasser - wie im Streitfall - eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und diese selbst noch ins Werk gesetzt hat.

Demgegenüber kann der Kläger die Steuerermäßigung für das Grundstück X nicht beanspruchen. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war das von der Erblasserin und dem Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück X weder zu Wohnzwecken vermietet noch bestand zu diesem Zeitpunkt eine Vermietungsabsicht. Der Kläger beschloss erst nach dem Tod der Erblasserin, das Einfamilienhaus (nach Renovierung) zu vermieten.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 6.5.2014
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