Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids
Kurzbesprechung
BFH v. 11.12.2024 - II R 44/21
ErbStG § 13a Abs 8, ErbStG § 13a Abs 8 Nr 4
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 351 Abs 1
Mit Wirkung zum 31.12.2013 wurden dem Steuerpflichtigen von seinem Vater u.a. drei Kommanditanteile schenkweise übertragen. Im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung berücksichtigte das FA die Regelverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG in der am 21.3.2013 geltenden Fassung.
Im Jahr 2018 erfolgten erstmals gesonderte und einheitliche Feststellungen des Werts der übertragenen Kommanditanteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG und des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG auf den 21.3.2013. Das FA erließ einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten geändertem Schenkungsteuerbescheid und setzte die Steuer gegenüber unter Berücksichtigung der Regelverschonung herauf. Im Einspruchsverfahren gab der Steuerpflichtige die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG ab. Das FG gewährte die Vollverschonung in dem Umfang, in welchem die Steuer durch den auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid erhöht worden war.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz und wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollverschonung unstreitig erfüllt. Wird nun eine Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG - wie im Streitfall - nicht bis zur Bestandskraft der erstmaligen Schenkungsteuerfestsetzung erklärt, ist sie bei einer Änderung der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Änderungsrahmen überschreiten.
Da es sich bei dem Antrag um Vollverschonung um ein Antragsrecht handelt, das dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, kann dieses solange ausgeübt werden, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Die Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch dann zuzulassen, wenn und soweit der Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG, die innerhalb der Bindungswirkung des § 351 Abs. 1 AO berücksichtigt werden kann.
Verlag Dr. Otto Schmidt
ErbStG § 13a Abs 8, ErbStG § 13a Abs 8 Nr 4
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 351 Abs 1
Mit Wirkung zum 31.12.2013 wurden dem Steuerpflichtigen von seinem Vater u.a. drei Kommanditanteile schenkweise übertragen. Im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung berücksichtigte das FA die Regelverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG in der am 21.3.2013 geltenden Fassung.
Im Jahr 2018 erfolgten erstmals gesonderte und einheitliche Feststellungen des Werts der übertragenen Kommanditanteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG und des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG auf den 21.3.2013. Das FA erließ einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten geändertem Schenkungsteuerbescheid und setzte die Steuer gegenüber unter Berücksichtigung der Regelverschonung herauf. Im Einspruchsverfahren gab der Steuerpflichtige die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG ab. Das FG gewährte die Vollverschonung in dem Umfang, in welchem die Steuer durch den auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid erhöht worden war.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz und wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollverschonung unstreitig erfüllt. Wird nun eine Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG - wie im Streitfall - nicht bis zur Bestandskraft der erstmaligen Schenkungsteuerfestsetzung erklärt, ist sie bei einer Änderung der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Änderungsrahmen überschreiten.
Da es sich bei dem Antrag um Vollverschonung um ein Antragsrecht handelt, das dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, kann dieses solange ausgeübt werden, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Die Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch dann zuzulassen, wenn und soweit der Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG, die innerhalb der Bindungswirkung des § 351 Abs. 1 AO berücksichtigt werden kann.