08.04.2013

EuGH-Vorlage zur Einfuhrbesteuerung von in nachträglich eingebaute Lkw-Tanks gefülltem Dieselkraftstoff

Das FG Düsseldorf hält es hinsichtlich nachträglich eingebauter, vergrößerter oder zusätzlicher Tankbehälter in Fahrzeigen für europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller eines Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Dieselkraftstoff erfasst werden. Es hat daher in einem einschlägigen Fall das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

FG Düsseldorf 18.3.2012, 4 K 3691/12 VE
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Um mit einem ihrer Lkw standardisierte Container transportieren zu können, war ein Umbau erforderlich. Dabei musste der schon vorhandene Kraftstoffbehälter versetzt werden. Daher wurde nach der Auslieferung durch den Hersteller von einem Karosseriebauer der ursprüngliche Tank versetzt; zugleich wurde ein weiterer Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen.

Die Klägerin ließ den Lkw in den Niederlanden betanken. Nach den Betankungen überquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Hiergegen wendet sich die Spedition mit ihrer Klage.

Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das FG fragt:

  • Ist der Begriff des Herstellers i.S.d. Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist?
  • Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge "desselben Typs" handeln muss?

Die Gründe:
Nach Ansicht des FG ist zwar Energiesteuer festzusetzen, wenn Dieselkraftstoff in das Inland verbracht wird. Allerdings ist der Kraftstoff von der Steuer befreit, wenn und soweit er in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank befördert wird. Nachträglich eingebaute, vergrößerte oder weitere Tankbehälter fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Es erscheint aber europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller des Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst werden.

Denn an der Herstellung eines Lkw sind häufig mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des Fuhrunternehmens herzurichten. Es spricht daher vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Behälter zu erstrecken. Zudem handelt es sich beim Tanken im Ausland in diesen Fällen nicht um einen typischen Fall eines steuerlichen Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, welche in dem noch nicht vollständig harmonisierten Energiesteuersystem ihren Ursprung haben. Ein Steuerwettbewerb in diesem Umfang wird in den Erwägungsgründen zur EnergieStRL gerade hingenommen.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 8.4.2013
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